@ Karlheinz
Sicher wird man irgendwo auch die Ticket-Nummer des Vorganges finden, aber grundsätzlich scheinen mir die Vermutungen sehr weit her geholt.
Im Prinzip sind immer ALLE Optionen zu beliefern die zum Fälligkeits-Termin im Geld sind, da niemand etwas zu verschenken hat. Einen größeren "heimlichen Pool" von verschenkten Optionen sollte es in aller Regel nicht geben, da Optionen im Geld von den meisten Instituten für ihre Kunden automatisch eingezogen werden und das auch Börsen-Usus an den meisten Börsen ist. Nur aus Vereinfachungs-Gründen werden bestimmte Optionen, die nur wenige Cents im Geld sind, meist nicht automatisch bezahlt, wenn es der Kunde nicht ausdrücklich verlangt, da dort die Abwicklung der Lieferung zusammen mit allen Kosten unter dem Strich wenig Nutzen ergibt.
Auf Märkten, bei denen nicht physisch verschiedene Assets geliefert werden können, wie z. B. auf Renten- oder Commodity-Märkten, bei denen die verpflichtete Seite ihr Wahlrecht mit einer Anzeige des von ihr gewählten lieferbaren Assets einseitig festlegt, passiert also durch eine Liefer-Verpflichtung nichts anderes als eine Festschreibung des status-quo zum Fälligkeits-Zeitpunkt.
Liegen Fälligkeits- und Liefer-Termin nahe beieinander sollten da auch kaum größere Probleme mit nachträglichen Preis-Schwankungen entstehen, wie man sie auf Märkten mit langen Lieferzeiträumen (wie auf diversen Commodity-Märkten mit Lieferzeiträumen bis zu teils mehreren Wochen) finden kann.
Ganz genau müßte man trennen zwischen der Realisierung des status-quo zum Fälligkeits-Zeitpunkt und einem nachträglichen, aber rein theoretisch konstruierten Opportunitäts-Schaden, weil man, wenn man nicht ausgeübt worden wäre, über das Asset bzw. die bei dessen Verkauf möglicherweise noch entstehenden Gewinne hätte verfügen können. Das sind aber zwei Dinge, das eine ist die bereits festgeschriebene Vergangenheit und das andere eine Zukunft, die es gar nicht mehr gibt, da das Asset wegen einer Preis-Konstellation am Fälligkeits-Termin physisch zu liefern ist und genau für diesen Fall bereits seit dem Schreiben der Option geblockt war.
Wenn sich der Broker nun systematisch in diese zeitliche und preisliche Spanne zwischen Fälligkeit und Lieferung einklinken würde, führte er streng genommen ein Eigengeschäft aus, da der betroffene Kunde bei einer physischen Auslieferung seiner Stücke keinen preislichen Erlös versprochen bekam, der dann von späteren Preis-Schwankungen abhängig sein könnte, sondern zu einer vollständigen Ausbuchung einer bestimmten Anzahl von Stücken verpflichtet war.
Gut sieht man das bei einem bilanzierenden Markt-Teilnehmer, der die geblockten Stücke von Anfang an einerseits unter den Aktiva als seinen Besitz verbucht, aber gleichzeitig unter den Passiva als Eventual-Verbindlichkeit. Bei Auflösung der Position auf die eine oder andere Weise findet keine Cash-wirksame Transaktion statt, sondern die Bewertung erfolgt nur mittelbar stichtags-bezogen zugunsten des Gewinns (wenn das auch manche Finanzämter anders hinbiegen wollen bzw. die Eventual-Verbindichkeit steuerlich nicht als vollwertige Verbindlichkeit anerkennen wollen, was bei Geschaftjahres-übergreifenden Transaktionen zu einer existentiellen steuerlichen Bedrohung wird). Dort wird die Eventual-Verbindlichkeit im Moment der Auslosung zu einer eindeutigen Verbindlichkeit, sonst passiert erstmal nichts weiter, bis dann wirklich geliefert wird, wo beides gegeneinander ausgebucht wird.
Ich sehe den genauen Punkt der Manipulations-Möglichkeit (bis auf eigentlich fällige Optionen, die so eng am Geld lagen und darum nach dem konkreten Reglement nicht ausgeübt worden wären und durch den Broker für nachträgliches Ausnutzen einer dann doch günstigen Preis-Bewegung doch noch als fällig erklärt wurden) jetzt nicht und wenn ich das richtige Szenario noch nicht erkannt habe, würde ich mich freuen, wenn es denn erklärt würde.