In D ist die Rechtslage recht klar. Vor der Abgeltungssteuer ist die Wahl der Hilfsmittel für eine Tätigkeit ausschließlich in Ermessen des Investors. Damit sind nicht allzu exotische Hilfsmittel, die hinreichenden Bezug zu seiner Investitions-Tätigkeit haben, absetztbar. Da es viele Sachbearbeiter gibt, die solche Aufwände streichen wollen, sollte man schon vorher darauf hinweisen, daß man auf der Anrechnung besteht oder eben später Einspruch einlegen. Nach der Abgeltungssteuer sind keine über den direkten Kaufpreis des Assets (inkl. der dazu unmittelbar ausgewiesenen Kosten) hinausgehenden Aufwände abzugsfähig. Das gilt auch für Vorgänge, bei denen die Steuer nicht automatisch von der Bank abgezogen wird, also bei ausländischen Zahlstellen.
Wer seine Geschäfte gewerblich betreibt, kann auch in Zukunft alle damit entstehenden Belastungen stuerlich als Betriebsausgaben geltend machen, wobei man genau rechnen muß, ob man dabei mit der dann fälligen Gewerbe-Steuer und möglichen Problemen bei der Geschäftsbeziehung mit einigen Dienstleistern wirklich Vorteile hat. Organisatorisch ist mit der Unternehmergesellschaft ("1 €-GmbH") nicht allzuviel Overhead verbunden, wenn man eine orentliche Software zur Buchführung benutzt.
Bei einigen Asset-Klassen gibt es dann auch große Unterschiede in der Erfassung der Gewinne, wo ein einfacher Privatmann alles zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern hat, können bei Bilanzierung durch Verbuchung von Forderungen (z. B. aus geschriebenen Optionen) oder Stichtags-Bewertungen (Wertpapiere im Umlauf-Vermögen) ganz andere steuerliche Maßstäbe entstehen, was in der Auswirkung der Vor- und Nachteile im Einzelfall genau zu prüfen ist.