Besteuerung von Tradern in AUT ab 2012

      Wenn ich das so lese, dann schliesse ich mich deiner Ansicht an, das schaut schlecht aus mit Wertpapier KEST und Futures, Optionen und CFDs, für dieses Jahr ist es zu spät den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verlegen (da würde wohl die 180 Tage Regel greifen), sollten sich die Befürchtungen allerdings bestätigen, wird 2013 für mich das Jahr der Emigration, DE ist eine Überlegung wert, eventuell gleich nach UK (Capital Gain Tax 28%, aber vermutlich in absehbarer Zeit keine FTS), alternativ wäre noch SK, wobei dort die 19% Flat Tax anscheinend nicht mehr als in Stein gemeisselt betrachtet werden.
      Ich habe jetzt noch etwas weiter-gegoogelt, und meiner Meinung nach sieht es schlecht aus. Ich habe eine Präsentation von PwC gefunden (Seite 30) und einen Kommentar von einem Finanzrechtler in der Presse.

      M.E. gibt es keine Möglichkeit, Futures, Optionen oder auch CFDs als verbriefte Derivate zu interpretieren. Eine Verbriefung bedeutet, dass ein Emittent Rechte in irgend einer Form einem Papier 'anheftet', zum Beispiel Schuldverschreibungen bei Warrents oder ETNs, oder Stimmrechte. Aber das würde der Natur eines Futures entgegen laufen. Möglicherweise hat das BMF eine eigene Interpretation, aber wenn schon die Unterscheidung zwischen verbrieft und unverbrieft getroffen wird..
      Ich habe mich heute am Vormittag mit einem Steuerberater über diese Angelegenheit unterhalten, er meint, dass es da vor den ersten entsprechenden Steuererklärungen KEINE Rechtssicherheit geben kann, da alle Antworten auf Anfragen an das BMF bzw. FA grundsätzlich unverbindlich sind, er meint zwar, dass Einkünfte aus Derivaten nach Wertpapier KEST zu versteuern sind, allerdings ist er sich auch nicht sicher, ob das zuständige FA das auch so sieht, seiner Ansicht nach müsste man -falls das FA gegenteiliger Ansicht ist- den Rechtsweg beschreiten.

      Typisch Österreich, die Interpretation eines neuen Gesetzes muss eventuell erst gerichtlich geklärt werden, langsam nervt mich das Land der TöchterSöhne.

      Ich bin am Überlegen wie ich nächstes Jahr vorgehe, entweder die Steuererklärung so schnell als möglich abgeben und bei für mich ungüstiger Interpretation der Wertpapier KEST schnell genug den Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegen -um zumindest dann für 2013 weniger Steuern zu bezahlen- oder mit der Steuererklärung so lange als möglich abwarten -mit Steuerberater bis Mitte September möglich- und darauf hoffen, dass das bis zu diesem Zeitpunkt schon geklärt ist.
      Das sagt das BMF dazu


      Auch Einkünfte aus Derivaten sind von der neuen Kapitalertragsteuer erfasst. Wichtige Beispiele sind Optionsprämien, der Differenzausgleich sowie die Veräußerung des Derivats selbst.


      Quelle: m.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinfor…zurneuen_11766/_start.htm

      Von der von Purri verlinkten Seite



      Neuordnung der Kapitalertragsteuer, welche in Zukunft auch auf realisierte Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten anfällt, soweit diese Einkünfte über depotfähige Wertpapiere oder verbriefte Derivate erzielt werden,



      Futures und Optionen sind definitiv depotfähig.
      Hmmm, google meint zu verbrieftes Derivat, dass Futures und Optionen keine verbrieften Derivate sind, da würden dann aber alle Optionen und Futures darunter fallen, wozu sind die dann aber angeführt.

      Und von CFDs rede ich da noch gar nicht!

      Ich werde nächste Woche mal ganz offiziell beim FA anfragen, wobei ich befürchte, keine verbindliche Auskunft zu erhalten.

      Sollte es da aber zu irgendwelchen Troubles kommen wird sich der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen sehr schnell nach DE verschieben! (oder wegen der FTS gleich nach UK)
      §27a Abs.2 Zi.7 nimmt dann halt wieder Derivate im Sinne von §27 Abs. 4, die nicht verbrieft sind, wieder aus.

      Reicht eine ISIN aus, um als 'verbrieft' zu gelten? Keine Ahnung, ich ergurgle da recht wenig. Auf der OeNB Seite habe ich folgendes gefunden - aber keine Ahnung ob das hier relevant ist:

      Nicht als Wertpapiere gestaltete Finanzderivate wie Optionen, Futures, Swaps und ähnliche Produkte sind nicht in diese Meldung aufzunehmen, auch wenn sie einen ISIN-Code oder eine interne Wertpapier-Kennnummer haben.

      oenb.at/de/stat_melders/melder…riefte_finanzderivate.jsp
      §27 EStG und §27 a EStG lassen da meines Erachtens keinen Interpretationsspielraum durch das FA zu, denn da heisst es u.a.

      § 27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.

      Abs 4 lautet: (4) Zu den Einkünften aus Derivaten gehören


      1. der Differenzausgleich,

      2. die Stillhalterprämie,

      3. Einkünfte aus der Veräußerung und

      4. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten).

      Weiters relevant ist:

      § 27a. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

      Abs 3: Als Einkünfte anzusetzen sind:


      1. Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.

      2. Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)

      a) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;

      b) im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Verlusts des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und den Anschaffungskosten. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.

      c) im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.

      3. Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4):

      a) im Falle des Differenzausgleichs

      -beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;

      -beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;

      b) bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;

      c) im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.


      Wichtig ist allerdings noch, dass es KEINE den Ertrag mindernden Kosten gibt, d.h. Kommissionen, Depotgebühren, Datenfeed etc. können nicht mit dem Gewinn verrechnet werden.

      Quelle: ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.…n&Gesetzesnummer=10004570

      Besteuerung von Tradern in AUT ab 2012

      Goso: hasst du da belastbare Infos bzgl. Wert-Papier Kest und Futures? Ich war auch immer der Meinung, das Futures-Gewinne mit 25% besteuert werden. Allerdings habe ich vor einiger Zeit das Kommentar von direktanlage.at dazu gelesen, die Gegenteiliges behaupten (Punkt c).

      Und in der Tat, es steht so im Gesetz. Die Frage ist ob ein Future ein verbrieftes Derivat ist. Ich kenne die genaue Definition nicht, aber nach ein bischen googlen liest es sich irgendwie so, als wäre das nicht der Fall.