Original von mcbinn
@ all:
Ich habe bis letztes Jahr in DE noch als Freiberufler (Softwareentwickler) versteuern können, bis es dem FA zu bund wurde und die mich nun als Wertpapier Händler eingestuft haben, selbst wenn ich auch noch Einkünfte als Freiberufler habe, das FA geht von der Verhältnismäßigkeit aus.
Falls Du noch mitliest, falls mit "als Wertpapier Händler eingestuft haben" gemeint ist, dass sie Dir eine gewerbliche Tätigkeit unterstellen, solltest Du unbedingt Einspruch dagegen einlegen.
Nicht nur wegen zusätzlicher Gewerbesteuer, sondern:
Ich denke, selbst wenn in DE die SpekuSteuer abgeschaft würde, und nur die 20% auf alles eingeführt würde, weiß ich nicht ob ich dann meine Einkünfte aus dem Trading mit 'nur' 20% versteuern darf.
Eben vermutlich nicht. Die Abgeltungssteuer wird vermutlich nur für die private Vermögensverwaltung gelten!
Es gibt eine Reihe Urteile, dass privates Spekulieren nicht gewerblich sein kann, solange man keine Gelder von Dritten annimmt.
Leider versuchen vereinzelte Finanzbeamte immer wieder, die Leute reinzulegen, in der Hoffnung, dass die sich nicht wehren.
Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Der An- und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist ein Gewerbebetrieb, wenn sich der Steuerpflichtige "wie ein Händler" (BFH-Urteile in BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744; vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) --bezogen auf den Streitfall: wie ein Wertpapierhändler-- verhalten hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631; vom 15. März 1994 X R 38/92, BFH/NV 1994, 850). Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen.
Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnützt und sich damit "bankentypisch" verhält
gagel.de/cons/rus2.shtml
Es gibt noch eine neueres Urteil, wo die Grenze schärfer gezogen wurde (Kunden für Gewerbe notwendig), was ich aber leider auf die Schnelle nicht finde.