Leben von der Börse

      RE: RE: RE: RE: Gewerblicher Handel?

      Cerberus24 schrieb:

      DanielR schrieb:


      Tex Holdem schrieb:

      Die einfachste und kostengünstigste Lösung ist da immer noch die englische Ltd. - evtl. mit eingetragener dt. Niederlassung mit 1.000 GBP Aktienkapital. Das Tradingkapital wird dann entweder als Gesellschafterdarlehen oder eben in die Kapitalrücklage eingebracht, sofern Anteile über den Nennbetrag ausgegeben werden.
      interessant... :)
      Ja und dann haste die 1000 pfunde eingezahlt und tradest deine 100 Fdaxe über deinen billigen Broker, den du in Amiland ohne persönliche Haftung als seriöse 1000 GPB Gesellschaft easy kriegst........

      Und dann machst Du Buchhaltung und Testat in D und nochmal Buchhaltung und Testat in GB, weil das ist billiger als nur eine GmbH..... ich bin zu doof, es zu kapieren.

      Dennoch, ihr werdert mich sicher noch aufklären.

      MFG

      Cerberus24


      Nur kurz, weil mir das ebenso wie dir hier zu blöd wird!

      1. Was interessiert mich die Übernahme der persönlichen Haftung gegenüber dem Broker, zu Gunsten der KapGes. Null - nix! Die habe ich auch, ganz nebenbei bemerkt, als Privatverson an der Backe.

      2. Hat die Ltd. zwar nur ein Aktiennennkapital von 1.000 GBP, dies ist aber nicht mit dem Eigenkapital zu verwechseln! Da zählt die nicht unerhebliche Kapitalrücklage schon mit mein Guter. Gesellschafterdarlehen werden dabei zunächst als eigenkapitalähnliches Fremdkapital innerhalb der Ges. ausgewiesen und stellen erst im Insolvenzfall Eigenkapitalersatz dar.

      3. Für den engl. Gründungssitz gibt man alljährlich ganze zwei Formulare in GB ab, da man ausschließlich mit der im dt. Handelsregister eingetragenen Niederlassung operiert. Dafür benötige ich keine Buchhaltung und auch kein Testat oder sonstwas.

      4. Streitet man sich in jedem Land mit den Obrigen und den Eintreibern herum, da macht die CH sicher auch keine Ausnahme!

      RE: RE: RE: Gewerblicher Handel?

      DanielR schrieb:


      Tex Holdem schrieb:

      Die einfachste und kostengünstigste Lösung ist da immer noch die englische Ltd. - evtl. mit eingetragener dt. Niederlassung mit 1.000 GBP Aktienkapital. Das Tradingkapital wird dann entweder als Gesellschafterdarlehen oder eben in die Kapitalrücklage eingebracht, sofern Anteile über den Nennbetrag ausgegeben werden.
      interessant... :)
      Ja und dann haste die 1000 pfunde eingezahlt und tradest deine 100 Fdaxe über deinen billigen Broker, den du in Amiland ohne persönliche Haftung als seriöse 1000 GPB Gesellschaft easy kriegst........

      Und dann machst Du Buchhaltung und Testat in D und nochmal Buchhaltung und Testat in GB, weil das ist billiger als nur eine GmbH..... ich bin zu doof, es zu kapieren.

      Dennoch, ihr werdert mich sicher noch aufklären.

      MFG

      Cerberus24

      Tex Holdem schrieb:

      Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei (auch KapGes) wie es sich am Kapitalmarkt refinanziert (Gott sei Dank).

      Ferner gibt es auch nicht so viele Rechtsnormen im dt. Steuerrecht, die bei einer KapGes zu einer "Umqualifizierung" ihrer gewerblichen Einkünfte und/oder Zuordnung zu anderen Steuerpflichtigen, als der KapGes selbst, führen können. Bei den gängisten handelt es sich dabei um

      1. die General(kaugummi)norm des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten). Sicher die wirkungsvollste Keule des Fiskus.

      2. verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen (§ 8 KSt). Hierzu gibt es eine umfassende Verwaltungsmeinung, welche einerseits in den KStR dokumentiert und andererseits durch zahlreich BMF-Schreiben manifestiert ist.

      3. Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG). Auch hierzu gibt es in den KStR und den einschlägigen BMF-Schreiben einige erklärende "Worte".

      Wenn man sich daran hält, sehe ich da keine größeren Probleme, was nicht gleichbedeutend ist, dass es nicht welche geben könnte. Dazu sollte sich jeder steuerlichen Rat bei zugelassenen "Kapazitäten" einholen. (Haftungsausschluss) ;)



      Wenn das alles so Friede-Freude-Eierkuchen ist, wieso habe ich mich mit denen immer so rumgeprügelt und bin in CH gelandet? Ich muss zu doof sein und all die Anderen, die hier freiwilig oder nach "Hausbesuch" gestrandet sind, wohl auch.

      MFG

      Cerberus24

      Perfect Trader schrieb:

      Gestaltungsmißbrauch bei Finanztätigkeit als alleinigem Zweck erscheint zu willkürlich, da eine GmbH zu jedem erlaubten Zweck gründbar ist. Eine Gesellschaft, die nur eigenes Vermögen verwaltet, bedarf auch keiner BAFIN-Zulassung.
      Also alleine der Gedanke, mein Privatvermögen in eine vermögensverwaltende GMBH zu transferieren, lässt mich erschaudern.

      Ich verstehe das hier alles nicht.

      MFG

      Cerberus24

      Tex Holdem schrieb:


      Cerberus24 schrieb:



      2. Kann die Gesellschaft auch OHNE GF-Haftung Brokerkonten führen - Wenn nein, wie will man private -aber durch die Geschäftsführung verursachte - Verluste beim Fiskus geltend machen?

      3. Bei allen Konstruktionen, wo GF, Gesellschafter und ev. Darlehnsgeber nahestehend sind ist der "Gestaltungsmissbrauch" nicht weit, falls das FA das will.

      MFG

      Cerberus24



      Zu 2: Von welchen Gesellschaften sprichst du nun hierbei (PersG, KapGes oder beides)?

      Zu 3: Wie sollte sich ein Gesaltungsmissbrauch in Bezug auf die Gewerblichkeit herleiten lassen? .....
      Zu 2: Nur von Kapitalgesellschaften

      Zu 3: Den Zusammenhang mit der Gewerblichkeit hatte ich hier nicht hergestellt, sondern lediglich daraufhingewiesen, dass bei jedweder Diskussion mit dem Fiskus bei Identität oder Nahestehen von Gesellschaftern, GF und Darlehnsgeber immer das Stichwort (Keule) Gestaltungsmissbrauch im Raume steht.

      Diese Bemerkungen sind rein anekdotischer Art.

      Cerberus24

      RE: RE: Gewerblicher Handel?

      Tex Holdem schrieb:

      Die einfachste und kostengünstigste Lösung ist da immer noch die englische Ltd. - evtl. mit eingetragener dt. Niederlassung mit 1.000 GBP Aktienkapital. Das Tradingkapital wird dann entweder als Gesellschafterdarlehen oder eben in die Kapitalrücklage eingebracht, sofern Anteile über den Nennbetrag ausgegeben werden.
      interessant... :)
      I go for it!
      Grundsätzlich steht es jedem Unternehmen frei (auch KapGes) wie es sich am Kapitalmarkt refinanziert (Gott sei Dank).

      Ferner gibt es auch nicht so viele Rechtsnormen im dt. Steuerrecht, die bei einer KapGes zu einer "Umqualifizierung" ihrer gewerblichen Einkünfte und/oder Zuordnung zu anderen Steuerpflichtigen, als der KapGes selbst, führen können. Bei den gängisten handelt es sich dabei um

      1. die General(kaugummi)norm des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten). Sicher die wirkungsvollste Keule des Fiskus.

      2. verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen (§ 8 KSt). Hierzu gibt es eine umfassende Verwaltungsmeinung, welche einerseits in den KStR dokumentiert und andererseits durch zahlreich BMF-Schreiben manifestiert ist.

      3. Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG). Auch hierzu gibt es in den KStR und den einschlägigen BMF-Schreiben einige erklärende "Worte".

      Wenn man sich daran hält, sehe ich da keine größeren Probleme, was nicht gleichbedeutend ist, dass es nicht welche geben könnte. Dazu sollte sich jeder steuerlichen Rat bei zugelassenen "Kapazitäten" einholen. (Haftungsausschluss) ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Tex Holdem“ ()

      Cerberus24 schrieb:

      1. Meine Antwort bezog sich ausschliesslich auf Vermögensverwaltungsgesellschaften NICHT in der Rechtsform einer reinen Kapitalgesellschaft. Im übrigen steht in Deinem G.-Zweck der Dritt-Markt-Aspekt der Gesellschaft.

      2. Kann die Gesellschaft auch OHNE GF-Haftung Brokerkonten führen - Wenn nein, wie will man private -aber durch die Geschäftsführung verursachte - Verluste beim Fiskus geltend machen?

      3. Bei allen Konstruktionen, wo GF, Gesellschafter und ev. Darlehnsgeber nahestehend sind ist der "Gestaltungsmissbrauch" nicht weit, falls das FA das will.

      MFG

      Cerberus24


      Zu1: Dann musst du den Begriff Verm.verw.ges. genauer definieren und evt. auf PersG einschränken, denn KapGes zählen da unzweifelhaft auch dazu. ;) Die Anlage-/Abschlussvermittlung wäre für die Gewerblichkeit der Verluste im Rahmen einer KapGes NICHT notwendig.

      Zu 2: Von welchen Gesellschaften sprichst du nun hierbei (PersG, KapGes oder beides)?

      Zu 3: Wie sollte sich ein Gesaltungsmissbrauch in Bezug auf die Gewerblichkeit herleiten lassen? Verstehe nicht ganz auf was du da raus willst? Es ist doch klar, dass Gesellschafterdarlehen verhaftetes Eigenkapital darstellen, auch wenn diese bilanziell anders als Kapitalrücklagen ausgewiesen werden. Aber beide Varianten sind aus der KapGes schneller wieder "abzuziehen" als das Stamm-/Aktienkapital selbst. Hierfür wäre ja eine langwierige und kostenintensive Kapitalherabsetzung eine Notwendigkeit. Bei der Ltd. übrigens, aufgrund des sehr einfachen engl. Handels- und Gesellschaftsrechts, auch kein Problem.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von „Tex Holdem“ ()

      1. Meine Antwort bezog sich ausschliesslich auf Vermögensverwaltungsgesellschaften NICHT in der Rechtsform einer reinen Kapitalgesellschaft. Im übrigen steht in Deinem G.-Zweck der Dritt-Markt-Aspekt der Gesellschaft.

      2. Kann die Gesellschaft auch OHNE GF-Haftung Brokerkonten führen - Wenn nein, wie will man private -aber durch die Geschäftsführung verursachte - Verluste beim Fiskus geltend machen?

      3. Bei allen Konstruktionen, wo GF, Gesellschafter und ev. Darlehnsgeber nahestehend sind ist der "Gestaltungsmissbrauch" nicht weit, falls das FA das will.

      MFG

      Cerberus24

      RE: Gewerblicher Handel?


      Gesellschaftszweck:
      Unternehmensgegenstand ist der Eigenhandel in Finanzderivaten sowie Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Finanzdienstleistungsinstitutes (§1 Abs. 1a KWG) eines Einlagenkreditinstitutes (§1 Abs. 3d Satz 1 KWG) oder Wertpapierhandelsunternehmens (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ohne dabei andere Finanzdienstleistungen zu erbringen.Ferner die Entwicklung und Vertrieb von automatisierten Börsenhandelssystemen und damit einhergehender Beratungsleistungen auf dem Gebiet des Börsenterminhandels.


      Also wenn mir das Finanzamt im Rahmen einer KapGes mit oben genannten Geschäftszweck die Gewerblichkeit von Spekulationsverlusten versagen würde, würde ich mich bis aufs Messer mit denen streiten, zumal die KapGes bereits Kraft Rechtsform Vollkaufmann ist und daher ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt. Da gibt es nichts zu rütteln. Und sollte das Fiamt versuchen den Gesellschaftern/Geschäftsführer so eine Art "Liebhaberei" innerhalb ihrer Gesellschaft anzudichten, kann ich denen nur entgegnen, dass eine KapGes keine Privatsphäre haben kann! Meine Aussage wurde übrigens vor wenigen Wochen durch eine stattgefundene Betriebsprüfung durch das Fiamt bestätigt.

      Die einfachste und kostengünstigste Lösung ist da immer noch die englische Ltd. - evtl. mit eingetragener dt. Niederlassung mit 1.000 GBP Aktienkapital. Das Tradingkapital wird dann entweder als Gesellschafterdarlehen oder eben in die Kapitalrücklage eingebracht, sofern Anteile über den Nennbetrag ausgegeben werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „Tex Holdem“ ()

      RE: RE: Beruf "Trader"

      xyxyber schrieb:


      Gewerblich wird es in der Regel erst, wenn man ein Extra-Büro außerhalb der Wohnung unterhält, Mitarbeiter beschäftigt, für Dritte tätig ist und in jedem Fall, wenn man eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gründet. Die vorliegenden Urteile beziehen sich vorrangig auf Fälle, in denen Leute Verluste verrechnen wollten und dabei nicht als gewerblich anerkannt wurden.


      ......wie man für den Fall des Falles seine Altersvorsorge vor möglicher Verwertung bei einem gegen einen gerichteten Vermögensanspruch schützt.
      Nur anekdotisch, als Kaffeeklatsch ohne beratenden Charakter:
      1. xyxy.... ?????? Wow ! Toll, Nice to have you back here!
      2. Ich kenne nur höchstrichterliche und damit rechtsverbindliche Aussagen, die eine Gewerblichkeit (auch bei Vermögensverwaltungsgesellschaften) verneinen, soweit nicht eine "Marktteilnahme" ( nicht Aktienmarkt - sondern Alnlegermarkt) besteht, d.h. es muss die Dienstleistung an Fremde Dritte verkauft werden. Sonst - seltenst Gewerblichkeit. DIe Gewerblichkeit wird stets verweigert, da ja dann auch die Verrechenbarkeit von Verlusten - im Gegensatz zum Privatanleger- möglich wäre. Der Fiskus kennt auch die Looserstatistiken und ist ja nicht blöd.
      3. Private Lebens/renten/versicherungen kann man auch in pfändungs/konkursfester Form einkaufen.

      MFG

      Cerberus24

      RE: Zur %-Loser-Debatte

      Perfect Trader schrieb:

      schreibt eine Studie (mit 30 Konten als etwas kleiner Stichprobe) der NASAA:
      70 % Loser, 18,5 % Break Even, 11,5 % Profitabel (komplette Studie als PDF)

      Interessant ist die Abhandlung von Martin Hell "Warum verlieren die meisten Leute beim kurzfristigen Spekulieren ihr Kapital?" zum Daytrading Event September 2007.
      "Studie" ist wohl etwas hochtrabend und übertrieben für dieses Papier aus 1999! Auch wenn ich das Ding für methodisch unsauber halte, kann ich mit der Schlussfolgerung als "intelligent guess" gut leben: Je kürzer der TF, desto schlechter die Überlebenschancen.

      Weil also nachgewiesenermaßen "Quickies" nix bringen, konzentrieren wir uns in diesem Board ja auch auf solche, wenn's geht auf noch schnellere : SIehe mein LieblingsErfolgstraderthread "Software für Voigt" . Und auch Broker braucht man, die dann die Margin für den Fdax auaf max 250 pro Kontrakt drücken, denn wir sind hier keine Looser, sondern Langfristig investiert, mindestens 10 ----- Sekunden!

      MFG

      Cerberus24

      RE: Beruf "Trader"

      Die Aussage von mir kann nur orientierenden und unverbindlichen Charakter haben, da ich weder von der Qualifikation noch von der Rechtslage eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      In D ist Traden in der Regel private Vermögensverwaltung, d. h. es müssen nur einfach die Einnahmen aus "privaten Veräußerungsgeschäften" angegeben werden.

      Gewerblich wird es in der Regel erst, wenn man ein Extra-Büro außerhalb der Wohnung unterhält, Mitarbeiter beschäftigt, für Dritte tätig ist und in jedem Fall, wenn man eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gründet. Die vorliegenden Urteile beziehen sich vorrangig auf Fälle, in denen Leute Verluste verrechnen wollten und dabei nicht als gewerblich anerkannt wurden. Wenn das Finanzamt im Gewinnfall davon abweichen will, gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, den man schlimmstenfalls mit einem verbleibenden Risiko beim Finanzgericht einklagen muß.

      Wenn man einige 10.000 EUR Einnahmen hat und nur daraus seinen Lebensunterhalt als Beruf bestreitet, sollte man sich aber dringend von einem Steuerberater eine schriftliche Aussage dazu holen. Das Finanzamt kann solche Fragen zur Auslegung von Ermessensspielräumen übrigens im Vornherein rechtsverbindlich beantworten. Schlafende Hunde weckt man damit eher nicht, da die Standard-Antwort eher von Verlusten ausgeht und der steuerliche Unterschied auch im Gewinnfall nicht unermeßlich nachteilig ist. (IHK-Beitrag wird fällig, nicht mit EkSt verrechenbarer GewSt-Überschuß-Betrag wird fällig, aber GewSt hat für Personen-Unternehmen ohnehin einige Zehntausende EUR Freibeträge und Progressionsstaffeln.)

      Die Sozialversicherungen eines Selbständigen sind in D (außer in einigen Berufen, zu denen der Trader nicht zählt) seine Privatsache, bei einer privaten Versicherung gelten die personenabhänigen Tarife, die man dort in Erfahrung bringen muß, bei den öffentlichen Krankenkassen zahlt man in der Regel den Höchstbeitrag, kann aber bei geringerem Einkommen bei den meisten Kassen einkommensabhängige Beiträge über einem bestimmten Mindestbeitrag bezahlen. Statt einer öffentlichen Rentenversicherung sollte man renditeträchtiger vorsorgen, wobei man aber genau überlegen muß, wie man für den Fall des Falles seine Altersvorsorge vor möglicher Verwertung bei einem gegen einen gerichteten Vermögensanspruch schützt.

      Beruf "Trader"

      Ich hätte da mal eine Frage an unsere "Trader" :
      Welchen Status habt Ihr gegenüber dem Finanzamt oder der Krankenkasse. Freiberuflich tätig? Oder selbstständig tätig, als "ein Mann Betrieb" ? Ich denke daran, weil sich steuerlich in der einen oder anderen Weise vielleicht Vorteile ergeben könnten (vielleicht auch durch Fördermaßnahmen :) ). Dabei weiss ich aber auch nicht, ob man Österreich mit Deutschland so vergleichen kann. Prinzipiell interessiert mich vorwiegend der Status der "Trader" in Deutschland. Ich glaube nicht, dass dieses Forum observiert wird - bei aller Vorsicht. Also: Äußert Euch bitte!!!

      RE: Moin Moin

      Original von wolli
      [EDIT: Werde ich eben weiter mein Geld via Forex an goso "überweisen". :D


      Hast du deswegen dein Avatar wieder geändert? :D :D :D
      Per Direktüberweisung ginge es sicher einfacher, aber da ich Masochist bin brauche ich die "Schmerzen", wenn ich wieder im Minus ausgestoppt werde. :D