untermiete ist das ein problem?

      Off Topic bedeutet nicht dass man sein Hirn abschalten soll. Hab hier jetzt die letzten Postings völlig abseits von Gut und Böse gelöscht, wer sich nicht am Riemen reißen kann sollte der Tastatur fern bleiben.
      Der Autor ist in den besprochenen Werten zumeist selbst investiert. Traden auf eigene Gefahr, Signale sind aktuell großteils experimentell zwecks Challenge "In 30 Tagen zur Trading Strategie".
      Plane deinen Trade, trade deinen Plan!
      If it´s not a HELL YES, it´s a NO!

      RE: untermiete ist das ein problem?

      @goso
      in bangladesch wohnt eine 8 köpfige familie auf 33m²... :)
      @trader1984
      warum will man denn einen untermieter bei der wohnungsgröße bei sich einziehen lassen?! meine freundin hat eine wohnung die 38m² groß ist und das ist für mich und sie schon viel zu klein. bei der größe müsstest du ein appartmentzimmer haben...daher keine privatsphäre mehr. man will doch nicht alles von seinem untermiter wissen...oh gott...
      „Es wäre auch schön, wenn die Kuh Eier legen würde“

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      RE: untermiete ist das ein problem?

      Bei der Größe mustt Du Dich aber auch wirklich gut mit Deinem Untermieter verstehen.

      Es sein denn, dass es sich bei dem Untermieter um Deinen Partner bzw. Partnerin handelt....
      Lieber eine halbe Stunde am Tag über Geld nachdenken, als den ganzen Tag dafür zu arbeiten....http://drehwurm.net/
      Ja,
      dieser Punkt muss explizit mit dem Vermieter (am besten schriftlich) abgeklärt sein. Es steht dann dem Vermieter sogar frei, eine höhere Miete zu verlangen (höhere Abnutzung der Wohnung usw.). Wenn er dich aber gut kennt, dann kommt er dir ggf. entgegen und verlangt keinen Aufpreis.

      Grüße
      Firebold
      Mag der Pessimist auch Recht behalten - der Optimist hat bis dahin besser gelebt.

      RE: untermiete ist das ein problem?

      Hi trader1984,

      kenn mich da nicht so aus, hab nur mal in nem Buch nachgeschlagen da wurden die folgenden 2 Paragraphen genannt:

      § 540 BGB
      Gebrauchsüberlassung an Dritte

      (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

      (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

      § 553 BGB
      Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

      (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

      (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

      (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


      Am besten Du klärst das mit Deinem Vermieter.
      Gruss Boersky :)