Steuern und Forex

      Was Sie bei der Spekutlationssteuer beachten müssen

      Wohl kaum ein Kapitalanleger setzt immer auf das richtige Pferd. Und gerade in den
      Jahren 2000 bis 2003 hat sich manche Aktie als lahmer Gaul oder Totalausfall herausgestellt.
      Wohl dem, der zumindest seine Verluste noch innerhalb der Spekulationsfrist
      realisiert hat. Dann besteht zumindest die Hoffnung, die Verluste noch steuerlich
      geltend machen zu können. Ganz so leicht macht der Fiskus es Ihnen dabei aber nicht.
      Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes dürfen Sie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften,
      so genannte Spekulationsverluste, nicht mit anderen Einkünften, zum Beispiel
      Arbeitseinkommen oder Zinserträgen und Dividenden, verrechnen. Allein Spekulationsgewinne
      sind mit den Verlusten verrechenbar. Dazu muss man natürlich weiter in risikoreiche Anlagen investieren,
      was vielen Anlegern nach den Erfahrungen des Börsencrashs weniger gefallen dürfte.
      So wollte denn auch ein Steuerpflichtiger seine im Jahr 2000 erlittenen Verluste aus
      Aktiengeschäften mit seinen im gleichen Jahr erzielten positiven Gewerbeeinkünften verrechnen.
      Weil das das Finanzamt und das Finanzgericht mit Hinweis auf den Gesetzeswortlaut ablehnten, zog er vor den
      Bundesfinanzhof (BFH). Hier vertrat er die Auffassung, die nach dem Gesetz geltenden Einschränkungen für den
      Verlustausgleich verstießen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
      Bundesfinanzhof lässt Anleger abblitzen
      Der BFH wollte dem Ansinnen des gebeutelten Spekulanten nicht folgen. Er geht davon aus, dass die Regelung des
      Paragraph 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen
      aus im gleichen Jahr erzielten Geschäften verrechnet werden können, verfassungsgemäß ist. Eine Verrechnung mit
      anderen Einkünften scheidet aus. Der Steuerpflichtige kann die nicht ausgeglichenen Verluste lediglich mit Spekulationsgewinnen
      des Vorjahres oder der folgenden Jahre verrechnen (Verlustrücktrag beziehungsweise -vortrag).
      Gesonderte Feststellung der Spekulationsverluste erforderlich?
      Damit ein solcher Verlust in einem Folgejahr verrechnet werden kann, ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung
      aber erforderlich, dass dieser Verlust in einem gesonderten Bescheid festgestellt wird. Eine solche Verlustfeststellung
      ist allerdings nicht unbegrenzt machbar; liegt das Verlustjahr lang’ zurück, ist unter Umständen Festsetzungsverjährung
      eingetreten.
      Das allerdings hat der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 eindeutig anders gesehen. Nach seiner Auffassung
      ergibt sich bei Spekulationsgeschäften das Erfordernis eines gesonderten Feststellungsverfahrens nicht aus dem Gesetz.
      Daher sei über die Verrechenbarkeit der Verluste, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden konnten, im
      Jahr der Verrechnung zu entscheiden. Dies hat zur Folge, dass in alten Jahren nicht deklarierte Börsenverluste noch
      nachträglich berücksichtigt werden können, über aktuelle Verluste aber erst in Jahren mit entsprechenden Gewinnen
      entschieden werden kann. Damit kippte der BFH quasi das Feststellungsverfahren rund um Parapraph 23 EStG.
      Finanzverwaltung interveniert
      Die Finanzverwaltung will das nicht wahrhaben und hat am 14.02.2007 mit einem so genannten Nichtanwendungserlass
      auf das Urteil des BFH reagiert. Sie will also das Urteil nicht allgemein anwenden, sondern das Ansinnen anderer
      Anleger abschmettern und diese damit auf den Klageweg zwingen, den die Mehrzahl der Steuerpflichtigen aus
      Kostengründen scheut. Außerdem hat Sie auch gleich das Gesetz ändern lassen und das vom BFH gekippte
      Feststellungsverfahren nun ausdrücklich im Einkommensteuergesetz verankert. Diese gesetzliche Neuregelung ist im
      Übrigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
      Fazit: Sie müssen also wie gehabt die angefallenen Spekulationsverluste in der Steuererklärung des Jahres, in der sie
      entstanden sind, geltend machen. Die Hoffnung, ehemalige, noch nicht erklärte Verluste aktuell noch nutzen zu können,
      ist damit zerstoben.
      “So ist es gut, so ist es recht, niemandes Herr, niemandes Knecht.”
      danke für den Link. Leider bezieht es sich hauptsächlich auf US Firmen und Trader. Inzwischen war ich schon beim Wirtschaftsprüfer und beim Steuerberater aber die haben auch nicht wirklich viel mehr in der Thematik gewusst. Sie wussten nur ich soll zum Profi gehen :O)

      Gruß
      Ich bin der vollendete Supertrader der sich immer an seinen -sehr gut ausgearbeiteten und aufgeschriebenen- Plan hält.
      Die einzige Gesellschaft, die ich kenne, die sich nun schon seit fast zehn Jahren von Berufs wegen mit Steuern beschäftigt, ist die "Traders Accounting". Wenn Ihr als aktiver Trader Verständnisprobleme mit den Formularen habt und nicht wisst, welches Formular Ihr verwenden und ausfüllen solltet und wenn Ihr jemanden braucht, um Euch auf legale und korrekte Weise Steuererklärungen anzufertigen, dann empfehle ich folgende Webseite:

      tradersaccounting.com/3-2006tax

      Schaut Euch an, was dieses Unternehmen zu bieten hat. Ich weiß, daß dieses Unternehmen im Laufe der Jahre vielen Trader aus ihren Schwierigkeiten herausgeholfen hat.

      Quelle: Joe Ross
      “So ist es gut, so ist es recht, niemandes Herr, niemandes Knecht.”
      ja das hast absolut Recht. Denke das alle Inforamtionen die man in einem Forum bekommen kann hier gegeben wurden sind und ich wohl zum finanzamt und zum Steuerberater gehen werde um das zu klären.
      Ich bin der vollendete Supertrader der sich immer an seinen -sehr gut ausgearbeiteten und aufgeschriebenen- Plan hält.

      RE: Steuerberatungsgesetz

      Ist auch nicht so wichtig, im Endeffekt ist klar, dass Steuern bezahlt werden müssen/sollen und das zuständige Finanzamt der beste kostenlose Ansprechpartner ist oder Dr. Forex nimmt eben ein bisschen Geld in die Hand und konsultiert den Steuerberater seines Vertrauens.

      Eine Schätzung ist sicher mit im I Net zu findenden Online Rechnern möglich, detailierte Auskünfte kann man sich in einem Forum aber wohl nicht erwarten.

      Fakt ist, die Gewinne aus dem FX Handel unterliegen der Einkommenssteuerpflicht, alle anderen Infos sollte man aus fachlich besseren und respektive auch vertrauenswürdigeren Quellen als diesem Forum beziehen.

      Steuerberatungsgesetz

      Das Steuerberatungsgesetz bezieht sich auf geschäftsmäßige Hilfe. Die alleinige Wiedergabe allgemeingültiger Gesetzestexte oder Formvorschriften ohne Einzelfallbezug fällt nicht darunter.

      Nach der Neufassung vom 22.12.2006 haben die Anbieter gewerblicher Leistungen, wie z. B. die Banken, erweiterte Möglichkeiten für produktbezogene steuerliche Hinweise, die von den Kunden auch abgefordert werden sollten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „xyxyber“ ()

      RE: Moin Moin

      wenn das so einfach wäre würde gerne vorher wissen was rauskommt. werde die Tage mal dort anrufen. Bin gespannt was rauskommt von uns scheint ja keiner so genau Bescheid zu wissen :P
      Ich bin der vollendete Supertrader der sich immer an seinen -sehr gut ausgearbeiteten und aufgeschriebenen- Plan hält.

      RE: - Off Topic -

      Ist genau wie mit den überall ach so tollen Handelssystemen, für die man bezahlen muss. Die Drawdownergebnisse sind doch alle geschönt. Mind. x 2 rechnen sollte man schon. Und dann weiss man doch nie, ob man gerade zum Drawdown einsteigt. :D :D :D
      “So ist es gut, so ist es recht, niemandes Herr, niemandes Knecht.”