Aufkauf einer ag

      RE: Aufkauf einer AG

      @ Trader1984

      Eigentümer, genaugenommen Miteigentümer, einer AG ist man ab einer Aktie. 50 % oder auch 99 % bedeuten genau das, was die Zahl sagt. Ein komplettes Eigentum hat man bei 100,0 %.

      Es gibt bestimmte Sonderrechte und Sonderpflichten von Aktionären, die bestimmte Anteilshöhen überschreiten, so z. B. das Recht auf Sonderprüfungen, das Recht auf Squeeze-out der restlichen Aktionäre und die Pflicht zur Meldung bestimmter Anteilshöhen und Pflicht-Übernahme-Angebote für den Rest der ausstehenden Aktien und natürlich die regulären Rechte aus der einfachen und qualifizierten Mehrheit zur Durchsetzung unternehmenspolitischer Entscheidungen oder Satzungsänderungen, sowie die Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrates. Die genauen Rechte und Pflichten sind in den Aktiengesetzen der betreffenden Staaten nachzulesen und nicht immer einfach zu überblicken oder bürokratisch leicht zu bewältigen.

      Neben den einfachen Rechten aus den Stimmen existieren oft Ergebnis-Abführungs- und Beherrschungsverträge. Diese folgen aber nicht automatisch aus einer Stimmenmehrheit, sondern müssen unter restriktiven Bedingungen extra abgeschlossen werden. Solche Unternehmen werden meist nicht mehr aktiv an der Börse gehandelt, selbst, wenn sie noch gelistet sein sollten. Für gewöhnlich findet in so einem Fall ein Aktientausch der Aktien des beherrschten Unternehmens in Aktien des beherrschenden Unternehmens statt, so daß meist nur noch geringfügige Restbestände des ursprünglichen Unternehmens im Streubesitz sind.

      In den finanzrechtlichen Bestimmungen einzelner Staaten kann es vorgesehen sein, daß man sich bei einem Mehrheitsbesitz eines Unternehmens für Berechnungszwecke der Konzern-Konsolidierung mehr als den auf den eigenen Anteil entfallenden Gewinn anrechnen lassen muß. Dabei handelt es sich aber nicht um höhere eigentumsrechtliche Ansprüche als dem Aktien-Anteil entsprechen, sondern um eine verwaltungsrechtliche Vereinfachung, um nicht irrelevant geringe Gewinn-Bruchteile in unendlich langen Ketten weiterzuverrechnen. Daraus folgen auch in den meisten Ländern keine steuerlichen Unterschiede, da dafür in der Regel das einzelne Konzern-Unternehmen das zahlungspflichtige Subjekt ist.

      Dementsprechend ist die Annahme eines Volleigentums an einer AG über einer bestimmten Anteilshöhe kleiner 100,0 % ganz eindeutig unzutreffend.

      Der Gewinn wird entsprechend der Aktien-Anteile ausbezahlt. Sicherlich kann der Mehrheitsaktionär bei der Gewinnverteilung zwischen Auszahlung und Reinvestition ins Unternehmen einen bestimmten Einfluß in der Hauptversammlung nehmen, aber die Minderheitsaktionäre genießen ebenfalls ausreichende Schutzrechte, die sie auch auf dem Rechtsweg durchsetzen können

      Die aus der ersten falschen Annahme folgenden Gedankengänge sind also ebenso unzutreffend. Wurden für konzernbilanzielle Konsolidierungszwecke nicht wirklich vereinnahmte Gewinn-Anteile zugerechnet, muß man sie für genauere Berechnungen wieder abziehen. Das machen Fundamental-Analysten auch richtig.

      Aufkauf einer ag

      hallo miteinander,

      mich würde interessieren ob man eigentümer einer ag ist wenn man mehr als 50% der aktien hält. soweit ich weiss gehört einem das unternehmen dann komplett. wenn ich mit der annahme falsch liegen sollte bitte sofort berichtigen.

      jetzt zur eigentlichen frage!

      wenn man also mehr als 50% eines aktienparketes von einer ag hält kann man als eigentümer der ag dann auch die gewinne komplett einstreichen?

      wenn eine aktie mit einem kgv von 3 bewetet ist und man 50% des aktienbestandes aufkauft müsste man nur 1,5 jahre warten um den aktienkaufwert mit den gewinnen ausgleichen zu können. das wäre natürlich traumhaft. zudem können die aktien durchaus auch noch steigen.

      sind meine gedankengänge soweit richtig?

      gruss