Perfect Trader schrieb:
@ Xenia
Ich habe sogar ältere Urteile gefunden, die auf diesen Absatz Bezug nehmen. In der mir aktuell ERSCHEINENDEN Fassung des Gesetzes inkl. Änderungen ist der Absatz nicht enthalten. Beim Justizministerium steht auch eine Fassung ohne die Passage.
Wäre toll, wenn der Absatz heutzutage gilt, aber es ist gar nicht einfach, auf die Schnelle eine zuverlässige aktuelle Fassung zu bekommen, da sie erst aus Loseblatt-Änderungen im Bundesgeetzblatt folgt und ich mich da lieber auf Fachleute verlasse, die diese Sisyphos-Arbeit schon gemacht haben. Leider kann ich die Qualität der Arbeit nicht einschätzen. Die Seite aus Deinem Link hat aber den Mangel, daß schlichtweg gar keine Änderungsstände angegeben sind.
@Perfect Trader
Auf der Site des Justizministeriums steht die aktuelle Fassung des UWG. Die Regelung zur Schadenminderungspflicht bei Unterlassungsansprüchen wurde in § 8 (4) UWG verschoben. Dort steht er nun leider nicht mehr so ausführlich geregelt wie in der alten Fassung. Der teleologische Gesetzestatbestand und damit der Regelungsgehalt des Gesetztgebers dürfte sich - nach Auskunft eines sachverständigen Bekannten - dadurch aber nicht geändert haben.
Der gesamt Wortlaut des "Disclaimers" müsste daher aber durch die neuen Rechtsquellen ersetzt werden.
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