Account Manager - rechtliche Seite

      Letzten Endes ist es doch eh Wurst, ob das Geld offiziell oder inoffiziell verschwindet...
      Mit PCO konnte man auch gutes Geld verdienen, wenn man rechtzeitig raus ist. BaFin und Co hilf einem nicht beim Geldverdienen.

      Und wenn man so ließt in letzter Zeit, wie die Mitarbeiter in den offiziellen seriösen Banken arbeiten und gezwungen werde Zeugs zu verkaufen, egal ob es zum Kunden paßt oder nicht... Wird alles sehr relativ finde ich. Kulturzerfall an allen Ecken, aber mit der Bitte, offiziell beaufsichtigt. :D

      Falsch beraten, Geld verloren
      vollekanne.zdf.de/ZDFde/inhalt/5/0,1872,7155237,00.html?dr=1

      Goodbye Bankberater
      Berater von Großbanken stehen massiv unter Verkaufsdruck. Weil sie ihre Kunden in immer neue Produkte treiben sollen,
      sueddeutsche.de/finanzen/artikel/796/157377/


      Bankberater packen aus: "Ich habe Sie betrogen"
      wiwo.de/unternehmer-maerkte/ba…-habe-sie-betrogen-264071
      Wie Samen, die unter der Schneedecke träumen, träumen eure Herzen vom Frühling. Vertraut diesen Träumen, denn in ihnen verbirgt sich das Tor zur Unendlichkeit. Khalil Gibran
      - Vermögensverwaltung -

      GAMAG hat das Ganze um ca. 3 Ecken gemacht. Im Prinzip geht es aber auch schon mit einer
      schlichten GmbH & Co.KG. Damit kann man immerhin schon "unbedarfte" Investoren an Land
      ziehen und die BaFin kann "de facto" gar nichts dagegen unternehmen.

      Der Unterschied zur "offiziellen Lösung ist wohl hauptsächlich, dass der "nicht-unbedarfte"
      Investor eher nicht anbeissen wird, weil er weiss, dass die Rechtsform GmbH & Co.KG
      (bzw. AG & Co.KG) bisher in vielen Fällen zur rasanten Gedlvernichtung genutzt wurde. (*)

      Ist ja auch zu verlockend, weil die Abzocke völlig ohne "BaFin Aufsicht" stattfinden kann ...

      :D

      (*) Diese Aussage bezieht sich nicht auf GAMAG, d.h. zu GAMAG mache ich hier keine Aussage, weder positiv noch negativ.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „Xenia“ ()

      Perfect Trader schrieb:

      Daher ist der offizielle Weg deutlich eher zu empfehlen.


      Das hörte sich so an als ob es etwas Offizielles sei. Und trotzdem würde mich interessieren, was diese Klägerin gebastelt hat. =)

      Die Klägerin begibt gegen Zahlung bestimmter Beträge so genannte Indexzertifikate an das interessierte Publikum, welche den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zu Grunde liegenden Index am Ende der Laufzeit abhängt.

      Macht sie einen Art "Managed Account" getarnt als Indexzertifikat?
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „kimba“ ()

      goso schrieb:


      Wie der nachfolgenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfte der Rechtsstreit nun beendet sein.

      Die Klägerin begibt gegen Zahlung bestimmter Beträge so genannte Indexzertifikate an das interessierte Publikum, welche den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zu Grunde liegenden Index am Ende der Laufzeit abhängt.

      Könnte jemand diesen Satz in Umgangssprache übersetzen? ?( Ich bin sicher nicht der einzige mit Verständnisproblemen? 8o

      Aber das klingt aufregend "eigene Indexzertifikate", in die Richtung geht das doch?
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      In D wird meist ein "KG-Modell" verwendet, um unterhalb des "BaFin Radars" zu operieren.

      - RAe Robert, Kempas u. Segelken -

      Mit der Entscheidung des VG Frankfurt vom 27.10.2005, 1 E 1159/05 stellte das VG Frankfurt in der GAMAG-Entscheidung fest, dass bei Zertifikaten, die von einer Gesellschaft ausgegeben werden, weder das Finanzkommissionsgeschäft noch das Investmentgeschäft einschlägig seien, sondern, dass es sich um erlaubnisfreie Eigengeschäfte handeln würde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die fünf möglichen Folgen aus der Entscheidung des VG Frankfurt sind diese:

      * KGs könnten in Finanztermininstrumenten anlegen, ohne dass dies derzeit zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit führen müsste.
      * KGs könnten hierauf bezogene Instrumente (Zertifikate, Genussrechte etc.) begeben.
      * Die Behandlung von GbRs ist noch offen, könnte aber möglicherweise entsprechend erfolgen.
      * Vermittlung von KG-Anteilen und entsprechenden Instrumenten würden keine KWG-Erlaubnis fordern, nur § 34c GewO.
      * Prospektpflicht bei öffentlichen Vertrieb würde bestehen bleiben.

      anwalt-a.de/html/f___p_ag.html

      dias-ev.de/pressemit.php?newsid=31
      dias-ev.de/pressemit.php?newsid=79

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von „Xenia“ ()

      Passt zwar nicht ganz in diesen Thread, gehört aber doch zum Themenkreis:

      Wie der nachfolgenden Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfte der Rechtsstreit nun beendet sein.

      Nicht alle Finanzgeschäfte unterliegen der Bankenaufsicht
      Das BVerwG hat die Aufhebung zweier bankaufsichtsrechtlicher Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) bestätigt. Die Bundesanstalt hatte die Tätigkeit der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft eingestuft und wegen fehlender Erlaubnis untersagt.
      Die Klägerin begibt gegen Zahlung bestimmter Beträge so genannte Indexzertifikate an das interessierte Publikum, welche den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zu Grunde liegenden Index am Ende der Laufzeit abhängt. Sie legt das Geld der Inhaber der Indexzertifikate im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten wie Aktien und Aktienderivate, Währungsoptionen und Währungsfutures an und ermittelt den Index aus der Wertentwicklung dieser Anlagen.
      Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das BVerwG darin keines der im Kreditwesengesetz umschriebenen Bankgeschäfte gesehen, insbesondere kein Finanzkommissionsgeschäft. Es bleibt daher in erster Linie Aufgabe des anlegenden Publikums, Erfolge und Risiken des Geschäftsmodells abzuschätzen. (BVerwG, Urt. v. 27. 2. 2008 – 6 C 11/07)

      kimba schrieb:


      Perfect Trader schrieb:

      Selbst bei Gesellschafter-Darlehen ist man in der Grauzone.

      Was ist denn das? Ist damit "Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen" gemeint?

      Kapital einzahlen als Gesellschafter ist also ok, aber als Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen geben ist Grauzone? Ist das gemeint?

      Edit

      Perfect Trader schrieb:

      Nachtrag: @ kimba
      Lies Dir bitte gängige Literatur und das GmbHG durch.
      Wird man wohl müßen.
      Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen: Wenn man eine GMBH mit 50K Kapital gründet, haftet die GmbH mit diesem Kapital, jeder Gesellschafter für jede Mark, die von einem (auch anderen Gesellschafter) nicht eingezahlt wurde persönlich!!!! Gleiches gilt für die VERBOTENE Rückzahlung des Eigenkapitals.

      Wenn die GmbH aber kurzfristig mehr Geld braucht, kann ein Gesellschafter dies als Darlehen einzahlen und später von der Gesellschaft wieder zurückverlangen, notfalls per Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher(Exekutor).

      Sollte es sich aber herausstellen, dass man für das geplante Business eh mehr Geld benötigt hätte, die Firma also mit den 50 K stets nicht auskommt und ständig Gesellschafter Darlehen braucht, dann sind diese "kapitalersetzend" und können NICHT zurückgefordert werden. Werden sie zurückgefordert, zurückgezahlt und anschliessend ist die Firma pleite.......dann holt sich der KKVerwalter die Kohle wieder zurück vom Darlehensgeber, da es sich nicht um eine echte Darlehensrückzahlung handelte, sondern quasi um eine verbotene Eigenkapitalrückzahlung.

      MFG

      Cerberus24
      Ist in A ebenso, nach Auskunft der FMA - Gegenstück zur Bafin - sind Gesellschafterdarlehen ein heikles Thema, Darlehen von Nichtgesellschaftern kann man ohnehin vergessen, da ist's dann recht schnell vorbei mit der Nichtbewilligungspflicht.

      Da jede Änderung an der Gesellschafterstruktur zumindest in A ein Notariatsakt ist, ins Firmenbuch eingetragen werden muss etc. ist diese Konstruktion eher auf längerfristige Bindungen ausgelegt, theoretisch sollte das mit einer AG einfacher zu bewerkstelligen sein, allerdings ist der Verwaltungsaufwand einer AG ziemlich hoch.

      Wenn du das machst, dann überleg dir genau die Formulierung des Gesellschafts- und auch des Geschäftsführervertrages, in A gibt es die Möglichkeit das Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung anders zu regeln als es den Anteilen entspricht, sonst musst du nämlich +50% an der Gesellschaft in deinem Besitz haben um sicher zu gehen, dass du dauerhaft der Geschäftsführer bist.

      Perfect Trader schrieb:

      Selbst bei Gesellschafter-Darlehen ist man in der Grauzone.

      Was ist denn das? Ist damit "Eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen" gemeint?

      Kapital einzahlen als Gesellschafter ist also ok, aber als Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen geben ist Grauzone? Ist das gemeint?

      Edit

      Perfect Trader schrieb:

      Nachtrag: @ kimba
      Lies Dir bitte gängige Literatur und das GmbHG durch.
      Wird man wohl müßen.
      Wie Samen, die unter der Schneedecke träumen, träumen eure Herzen vom Frühling. Vertraut diesen Träumen, denn in ihnen verbirgt sich das Tor zur Unendlichkeit. Khalil Gibran

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „kimba“ ()

      Beiträge auf Forderung des Autors kulanterweise entfernt. Wir entschuldigen uns, sollten Folgepostings dadurch unverständlich werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Perfect Trader“ ()

      Gut. Also wenn jemand etwas in diese GmbH "investieren" will, muß er einfach dort "Gesellschafter" werden?

      Die GmbH gehört zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften. Als juristische Person ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten:

      Jetzt wird mir das auch klarer, eine juristische Person braucht keinen Vermögensverwaltungslizenz, oder ist das zu kurz gedacht?

      Ist die Anzahl der Gesellschafter bei einer GmbH begrenzt?
      Die Anzahl der Gesellschafter einer GmbH darf nicht mehr als 50 betragen... oder ist das dort im Buch auf die "Türkei" bezogen?
      Wie Samen, die unter der Schneedecke träumen, träumen eure Herzen vom Frühling. Vertraut diesen Träumen, denn in ihnen verbirgt sich das Tor zur Unendlichkeit. Khalil Gibran

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      RE: Erlaubnispflicht zur Finanzportfolioverwaltung

      Super Beitrag!

      Perfect Trader schrieb:


      goso's Lösung mit einer GmbH, bei der alle Anleger Gesellschafter sind, ist derzeit wasserdicht. Da ist letztes Jahr die BAFIN in einem obergerichtlichen Urteil in der Ausdehnung ihrer Einflußspähre gestoppt worden.

      Wie/wo kann man sich über (die Lösung mit einer GmbH) am besten mehr informieren? Mir ist der Zusammenhang irgendwie nicht klar. Wenn ich mich generell über die GmbH informiere, wo sind dann die "Schnittpunkte" zum KWG etc.? Besteht dabei generell keine "Bewilligungspflicht "?
      Wie Samen, die unter der Schneedecke träumen, träumen eure Herzen vom Frühling. Vertraut diesen Träumen, denn in ihnen verbirgt sich das Tor zur Unendlichkeit. Khalil Gibran

      goso schrieb:

      Ehrenamtlich ja, aber dann darf kein Management- oder Performancefee bezahlt werden.

      BTW: Auskunft meines Bekannten: Wenn du das für Privatmenschen machst, dann interessiert sich im Zweifelsfall die BaFin dafür und zwar unabhängig vom Wohnort der Kunden, Voraussetzung ist allerdings, dass die BaFin Kenntnis davon erlangt.

      Bei Fonds ist das anders, das darfst du, da ist die Regulierungsbehörde des Landes zuständig, in dem der Fonds seinen Sitz hat.
      Das dt Rechtssystem unterscheidet bei Genehmigungs- und Haftungspflichten selten zwischen ehrenamtlich, entgeltlich und unentgeltlich. Dafür kennt es aber lange Vejährungs- und Haftungszeiträume. Und beurteilt nach der höchstrichterl. und herrschenden Rechtsauffassung des dannigen (Entdeckungs/Anzeige)zeitpunktes. Und dass das Bafin bei negativem Verlauf nichts erfährt, halte ich für ausgeschlossen.

      Betreffs Fonds ist zwar das Sitzland zuständig - aber nicht zwingend befreiend bei fehlendem EU-Pass.

      MFG

      Cerberus24