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Die Berechnungen/Aussagen von Herrn Konewka könnten also nicht ganz so korrekt sein.
Drucksache 356/19 (Beschluss) - 32 -
Beispielsweise wären sowohl die Glattstellung von Optionsgeschäften als auch die Veräußerung von wertlosen Optionsscheinen durch den neu gefassten § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 2 EStG-E nicht erfasst, sodass entsprechende Verluste entgegen der in der Gesetzesbegründung suggerierten Intention des Gesetzgebers weiterhin steuerlich zu berücksichtigen wären.
Die Berechnungen/Aussagen von Herrn Konewka könnten also nicht ganz so korrekt sein.
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