Steuern

      wohnsitz im ausland

      steuern bei wohnsitz in:

      +holland
      (auf private veräußerungsgewinne null steuern, jedoch eine besteuerung des vermögens in höhe von 1,3%, besteuerung der dividenden und zinsen darin enthalten)
      +belgien
      (priv. veräuß.g. keine steuer, keine vermögenssteuer, dividende mit 25%. und zinsen mit 10% besteuert)
      +spanien
      (schlechter als deutschland )
      +frankreich
      ( priv. veräuß. ca. 19% pauschal, rest weiß ich nicht)
      +italien
      (nach aussagen hier im forum eine 12,5% steuer auf veräußerungsgewinne)
      +portugal
      mit einkommen mitversteuert ca. 20% höchststeuersatz
      +luxemburg
      so schlecht wie in brd
      +skandinavien
      vergleichbar mit brd
      +türkei
      wie portugal, aber wer will da schon wohnen, obwohl es dort gute billige broker für zocker gibt zum beispiel (isbank.com.tr) wo eine order pauschal 0,1% kostet ohne minimumkosten , viele türkische studenten zocken mit minimalsten geldmengen zu 0,1%pauschalkosten.

      gruß, dagoberto
      grüße, dagoberto:):):)

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      RE: Steuern

      Original von elementleader
      Wenn das Unternehmen dann eine Ausschüttung vornimmt, welche wie eine Dividende zu behandeln ist, dann wird die bereits gezahlte KSt auf die ESt angerechnet


      Nein, das Anrechnungsverfahren gibt es seit dem Halbeinkünfteverfahren nicht mehr (wohl lange keine Dividenden mehr bekommen?).
      Fuchs hätte im Prinzip recht, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sind in D Gewinne aus Kapitalges. steuerfrei, wenn sie einer anderen Kap.ges. zufließen (Ausnahme: Dividenden sind meistens Gew.st.pflichtig). Erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person wird der halbe Steuersatz fällig.

      Da wir aber über Trading Firmen reden (kurzfristiges Handeln), werden die Gewinne (oder Verluste) ganz normal mit Körperschaftssteuer + Gew.st. belegt.

      Ab wann es als trading gilt, ist nicht so ganz geklärt, eine Mindesthaltefrist gibt es jedenfalls nicht.

      RE: Steuern

      @ Fuchs

      Wird denn bei der Unternehmensbesteuerung ein Unterschied gemacht WOHER die Gewinne des Unternehmens kommen?
      Letztendlich ist es doch so, dass das Unternehmen einen Gewinn erwirtschaftet durch das Trading. Es wird eine ganz normale G&V erstellt, also der Aufwand für z.B. Informationssysteme, Miete für Geschäftsräume, Zinsen von Gesellschafterdarlehen etc. von den Gewinnen abgezogen und der sog. Jahresüberschuss unterliegt dann der ganz normalen Unternehmesbesteuerung, also der Körperschaftssteuer.
      Wenn das Unternehmen dann eine Ausschüttung vornimmt, welche wie eine Dividende zu behandeln ist, dann wird die bereits gezahlte KSt auf die ESt angerechnet (wie bei jeder Aktie), aber an seinem persönlichen Grenzsteuersatz kommt man nie vorbei in diesem Land (= Deutschland). Ich weiss nicht wie es in anderen europäischen Ländern ist, wäre aber interessant zu erfahren.
      Gruss, Chris

      RE: Steuern

      @ elementleader,
      Du hast Recht, allerdings wird keine Körperschaftssteuer auf Wertpapiergewinne erhoben! (Ich spreche jetzt von Deutschland)

      Gruß
      fuchs

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      RE: Steuern

      @ Fuchs

      Guter Ansatz,
      Du darfst aber nicht vergessen dass die Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer unterliegt und somit die Gewinne auch versteuern muss. Das einzige was dann gewinnmindernd wirken würde wären die Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen, aber die müssen auch widerum marktüblich sein.
      Um die Körperschaftssteuer kommt man also nicht herum...
      Gruss, Chris
      Früher wollte ich die ganzen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten selber erledigen, mittlerweile bin ich froh dass ich mir das anders überlegt habe....soll sich doch jemand anders den Kopf darüber zerbrechen 8)
      Der Autor ist in den besprochenen Werten zumeist selbst investiert. Traden auf eigene Gefahr, Signale sind aktuell großteils experimentell zwecks Challenge "In 30 Tagen zur Trading Strategie".
      Plane deinen Trade, trade deinen Plan!
      If it´s not a HELL YES, it´s a NO!

      RE: Steuern

      Übrigens sind Kursgewinne, die eine Kapitalgesellschaft erzielt steuerfrei, solange sie in der Kapitalgesellschaft verbleiben (in D.). Man kann z.B. Einzahlungen als Darlehen ausweisen und Entnahmen als Rückzahlungen aus dem Darlehen. Wenn man die Gewinne selbst erstmal nicht braucht, ist es eine Überlegung wert, eine GmbH oder AG (Geschäftszweck Verwaltung des eigenen Vermögens) zu gründen (gar nicht so schwer!). Vielleicht kann man später mit einem Trick doch die Gewinne steuerfrei kassieren, z.B. durch Verlagerung des Sitzes ins Ausland - kommt drauf an, um welche Beträge es geht, welcher Aufwand sich dafür rechnet.

      Gruß
      fuchs

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      Vor einiger Zeit wurde hier das Thema Steuern diskutiert.
      Hierzu gibt es immer wieder Fragen, die nicht immer eindeutig beantwortet werden können.
      Ich bin zufällig über einen Artikel im Handelblatt gestolpert, den ich hier einfach mal kommentarlos reinstelle. Betrifft in diesem Fall das dt Steuerrecht.

      Gruss
      Bob


      Termingeschäfte

      Anleitungen, wie Anleger mit Termingeschäften Geld verdienen können, füllen mittlerwelle Bände. Dagegen fallen die 18 Seiten, die das Bundesfinanzministerium (BMF) ihrer komplizierten, "einkommensteuerlichen Behandlung" widmet, knackig kurz aus. Im Schreiben vom 27.11.01 (Az.: IV C 3 - S 2256 - 265/01) erfahren die Anhänger von Termingeschäften, dass

      » Gewinne in der Regel während der Spekulationsfrist nach § 23 Einkormmensteuergesetz (EStG) besteuert werden;
      » beim Kauf einer Kauf- oder Verkaufsoption die Optionsprämie sowie Bankspesen und Provisionen (Transaktionskosten) zu den Anschaffungskosten des Optionsrechts gehören;
      » bei Ausübung der Kaufoption die Anschaffungskosten zu solchen des Basiswertes werden und als solche auch beim Verkauf des Basiswertes innerhalb eines Jahres seit Optionsausübung berücksichtigt werden und dieses bei Ausübung der Verkaufsoption ebenso gilt, sofern der Kauf des Basiswertes weniger als ein Jahr zürückliegt;
      » außerdem Future-Kontrakte, bei denen ein Basiswert geliefert wird bzw. zu liefern ist, nach dem vorgenannten Schema behandelt werden;
      » im Falle eines Barausgleichs statt Basiswert-Lieferung dieser abzüglich Anschaffungskosten versteuert werden muss;
      » ein Ertrag durch Veräußern oder Glattstellen einer Option durch ein Gegengeschäft besteuert wird;
      » der Verfall einer Option steuerlich bedeutungslos ist, weswegen eine Veräußerung mit Verlust vor dem Verfalltermin vorzuziehen ist;
      » der Differenzausgleich oder Ertrag aus der Glattstellung bei Future-Geschäften besteuert wird, wobei die Summe bzw. die Differenz aller Zahlungen während der Laufzeit maßgeblich ist. Soweit wird nach § 23 ESTG besteuert. Anderes gilt,
      » wenn eine Kauf- oder Verkaufsoption verkauft wird, der Verkäufer also Stillhalter wird. Die von ihm kassierte Optionsprämie muss er als Entgelt für eine sonstige Leistung (§ 22 Nr.3 EStG) versteuern. Werden die Optionen ausgeübt, liefert also der Stillhalter bzw. erhält er den Basiswert, fallen Gewinn oder Verlust durch Kauf oder Verkauf des Basiswertes wieder unter § 23 EStG;
      » wenn eine Kaufoption durch den Verkäufer glattgestellt Wird. Der Stillhalter sichere dadurch seine vereinnahmte Optionsprämie, sagt das BMF und erlaubten Abzug der zur Glattstellung gezahlten Optionsprämie plus Nebenkosten nach § 22 Nr.3 EStG.
      Nicht jedes Termingeschäft wirft "sonstige Einkünfte" ab. Erträge aus Optionsscheinen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr.7 EStG).

      Wer Grundstücke und Grundstücksrechte, z.B. Erbbaurechte, steuerfrei veräußern will, muss sich zehn Jahre Zeit lassen. Das lässt sich aus § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zweifelsfrei ablesen. Uinstrittig ist auch, dass Gewinne aus der Veräußerung von selbst genutzten Immobilien während der Spekulationsfrist von der Besteuerung ausgenommen sind,
      » sofern der Verkäufer die Immobilie in der Zeit zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verkauf
      » oder im Jahr des Verkaufs und den zwei Jahren zuvor selbst bewohnt hat.
      Doch ab wann Fristen laufen, wie zu "eigenen Wohnzweckeh" definiert ist und wie ein Veräußerungsgewinn bemessen wird, darüber entstehen dann und wann Zweifel, die das Bundesfinanzmi nisterium mit Schreiben vom 5. 10.00 (Az.: IV C 3 - S 2256 - 263/00) auszuräumen sucht. Einige Beispiele daraus:
      » Für die Berechnung des Zeitraums zwischen An- und Verkauf ist jeweils der Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs maßgeblich. Er wird im Notarvertrag genannt. Es entsteht kein Nachteil, wenn eine Wohnung oder ein Haus zwischen wirtschaftlichem Übergang und Einzug leer steht, zum Beispiel wegen Renovierung. Auch ein Leerstand nach Auszug ist unschädlich, wenn der Eigentümer seine Verkaufsabsicht nachweist, wozu Verkauannoncen dienen könnten.


      Spekulationsgewinne - Spekulationsverluste

      Bekanntlich unterliegen Gewinne, die ein Anleger aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt, als "Sonstige Einkünfte" der Einkommenssteuer. Voraussetzung ist seit dem 1.1.1999, daß zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als 12 Monate liegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Kaufes folgt.

      Spekulationsgewinne bis DM 1.000 bleiben je Kalenderjahr steuerfrei. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Die Freigrenze gilt bei zusammenveranlagten Eheleuten getrennt.

      Auf Grund der günstigen Börsensituation 1999 erzielten viele Kapitalanleger steuerpflichtige Spekulationsgewinne. Ganz anders sieht es aber im Jahre 2000 aus. Seit dem Höhepunkt im Frühjahr 2000 befinden sich die Kurse vieler Wertpapiere auf Talfahrt und verursachen reichliche Kursverluste.

      Soll nun der Kapitalanleger buchmäßige Verluste realisieren und kann er Spekulationsverluste des Jahres 2000 mit den realisierten Spekulationsgewinnen von 1999 verrechnen? Zunächst ist auf die bereits erwähnte 12 Monatsfrist zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen zu verweisen, die auch für die steuerliche Berücksichtigung von Spekulationsverlusten maßgegend ist.

      Tatsächlich besteht nach § 23 Absatz 3 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit, Spekulationsverluste 2000 mit Spekulationsgewinnen 1999 zu verrechnen oder aber die Verluste in folgende Kalenderjahre - ab 2001 - vorzutragen und mit dann erzielten Spekulationsgewinnen zu verrechnen. Da aber die Erzielung von Spekulationsgewinnen in der Zukunft fraglich ist, empfiehlt es sich, die realisierten Spekulationsverluste 2000 nach 1999 rückzutragen. Bedeutsam ist auch, daß ab 2001 die Steuersätze nicht unerheblich sinken.

      Hinzuweisen ist, zur Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen, auf ein vor dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren. Das Verfassungsgericht muß prüfen, ob die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig ist oder nicht (gegen BFH IX R 62/99). Kapitalanleger, die auf Spekulationsgewinne Steuern zahlen müssen, sollten mit Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen.