Steuern

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      @cerberus24


      Was die "verbindliche Auskunft" betrifft gibt es, wie Du schon anführtest, OFD-Bezirke die ihre Finanzämter zu einer restriktiven Handhabung diesbezüglich per Verfügung anhalten. Das Problem des Verfahrens ist zum einen die "Kann"-Bestimmung lt. Abgabenordnung (AO) und zum anderen die klare und eindeutige Formulierung des zu beurteilenden Sachverhaltes. Sollte es in der Praxis dann zu kleinsten Abweichungen vom geschilderten Tatbestand kommen, ist das entsprechende Finanzamt dann auch an seine "verbindliche Auskunft" nicht mehr gebunden. Von daher sollte man sein Anliegen möglichst "praxisnah" schildern, da ansonsten die "verbindliche Auskunft" nicht das Papier wert ist auf dem sie geschrieben wurde. Anders gesagt: Sollte man jedoch eine für sich positive "verbindliche Auskunft" erhalten, kann man sich darauf auch verlassen. Zudem kann man einen Rechtsanspruch auf "verbindliche Auskunft" auch nicht über die Finanzgerichtsbarkeit erzwingen, wenn sich ein Finanzamt gegen eine Solche sträubt. Das wird eben von manchen OFD´s/FA´s "schamlos" ausgenutzt.

      Natürlich kennt man aufgrund seines Berufstandes die entsprechenden SGL´s in den regionalen Betriebstätten-FA´s und steht auch teilweise zu diesen in persönlichem Kontakt, was das "Vorgehen" natürlich entsprechend erleichtert. Es ist immer von Vorteil wenn man mit den Strukturen und Abläufen eine FA´s in gewisser Weise vertraut ist.

      Die CH-GmbH ist da unter Umständen durchaus die bessere Lösung. Wenn man jedoch seinen (Zweit-)wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht ins Ausland verlegen möchte/kann, sucht man eben nach möglichst "risikoarmen" Alternativen/Kompromissen.

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      @Exlibris

      >>P.S. Grundsätzlich sollten solche "Konstruktionen" jedoch im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt per "verbindlicher Auskunft" von Seiten des FA abgeklärt werden<<<<

      Dieser Ratschlag von Dir ist das Beste, was ich zum Thema sagen könnte.

      Das Problem ist jedoch, eine solche "Verbindliche Auskunft" schriftlich vom Sachgebietsleiter zu erhalten. Generell ist man mit schriftlichen "verbindlichen Auskünften" eher zurückhaltend, nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Weisung, solche Auskünfte betreffs Gestaltungsfragen nicht zu erteilen. Hier bist Du qua Standeszugehörigkeit sicher bevorzugt.

      Auch die Konstruktion ist betreffs des rein UK-Teiles (LLC, die traded und ihren Gewinn nur im UK versteuert, da lediglich Ausschüttungen nach D transferiert werden und dort versteuert werden) für mich sehr "wagemutig". Das riecht doch nach DOmizilgesellschaft - mit allen steuerlichen Risiken. Auch ein im UK stehender Computer wird das nicht ändern - sonst könnte man ja auch Vermögen in einer LLC parken, vom dortigen HedgeFonds managen lassen, und hätte dennoch nur die UK Steuer.

      Aber vielleicht bin ich da übersensibel und paranoid - ich lebe ja nicht umsonst nicht mehr in der BRD, sondern in NL und CH.

      CH GmbHs sind übrigens die übersehene Chance: Enweder die typischen Domizil-GmbHs mit Niederst-Steuerbelastung( aber CH-GF zu 500 CHF pro Monat)- oder eine richtige GMBH:

      25 000 CHF MinKapital ( 50 % min cash), gegründet (bar) in ca 1 Woche (ca 1500 SFR), mit Aufenthaltsbewilligung, da man sich selbst zum GF macht (GF muss CH-Wohnsitz haben), Steuerbelastung unter 20 % - nach gestaltungsfreundlichen Abschreibungsregeln, Ausschüttungen per GF Gehalt, Dienstwohnung, Dienstwagen, Altersvorsorge, oder Ausschüttung per Darlehen, das mit ca 3 % verzinst werden muss.

      Nach 4 Jahren Firma liquidieren, Erlös ist steurfreier Kapitalgewinn, neu Gmbh... nach 5 Jahren Daueraufenthaltsrecht, nach 8 Jahren (demnächst) Roten Pass....

      MFG

      Cerberus24

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      @ThomasB

      Ohne dies jetzt vertiefen zu wollen und juristisch den casus belli durch zu deklinieren:

      Ob Du etwas in Deinem Vermögen hast, oder etwas im Vermögensbestand einer Dir gehörenden und von Dir geleiteten GmbH steht, ist von unterschiedlicher Qualität.

      Auch wenn Du der alleinige Eigentümer einer Dir gehörenden GmbH bist, kannst Du (und das kommt vor) wegen "Untreue zu Lasten der Gesellschaft" verurteilt werden.

      Ich kenne eigentlich keine Fälle, wo namhafte Vermögensteile in einer juristischen Person geparkt werden. Ausnahme sind Stiftungen, die aber aus anderen Gründen erfolgen. Vermögen privat - Betriebsrisiko jur. Person!

      Konkret würde das bedeuten, die LTD Geld verdienen zu lassen, èberschüsse aber immer vom Tisch zu nehmen.

      Cerberus24
      Wow, thanks für die massenhaften Infos.

      Da es hier schon mal angeschnitten wurde, und ich mich da weiter bilden möchte, eine weitere Frage:

      Ltd in GB:
      wie kann ich privat mit der geringsten Steuerbelastung Geld entnehmen?

      GmbH in AUT+GER
      selbe Frage

      KEG in AUT
      deto :)
      Der Autor ist in den besprochenen Werten zumeist selbst investiert. Traden auf eigene Gefahr, Signale sind aktuell großteils experimentell zwecks Challenge "In 30 Tagen zur Trading Strategie".
      Plane deinen Trade, trade deinen Plan!
      If it´s not a HELL YES, it´s a NO!

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      Original von Cerberus24
      Alleine durch die èbertragung an die juristische Person (Ltd oder GmbH) verlierst Du die Verfügungsgewalt. Nun bist Du nur noch verfügungsberechtigt als GF, kannst abgelöst werden und über das Gesellschaftsvermögen in keiner Weise so ungehindert verfügen, wie Du es privat könntest.


      Du kannst dich höchstens selber als GF ablösen, da du alleiniger Gesellschafter bist und somit das Sagen hast. Wenn du Fremd-GF einstellen willst, kannst du das natürlich auch machen, dann gibst du aber willentlich das operative Geschäft ab.
      Du kannst auch Geld vom Firmenkonto auf dein Privatkonto überweisen, mußt dabei aber Steuergesetzte berücksichtigen. Obiges wäre dann eine steuerpflichtige Ausschüttung. Erfolgt die Ausschüttung nicht aus Gewinnen, sondern aus deiner Einlage, ist es aber natürlich steuerfrei.
      Die Steuergesetzte für Körperschaften sind übrigends viel komplizierter als die für natürliche Personen, alleine das sollte abschrecken.

      Original von Cerberus24
      Bist Du sicher, D4F macht ein Konto für eine £1.00 LTD auf??


      Warum immer das £1.00 Beispiel? Eine £1.00 LTD ist für einen Handwerker interessant, der die 25000€ für die GmbH nicht hat. Aber damit würde doch niemand traden wollen, ob als Privatmensch oder Firma.
      Solange genug Margin auf dem Konto ist, kann man traden. Falls man in der professionellsten Form traden möchte, also selber Börsenmitglied werden, muß man sogar eine Firma sein, keine Clearing-Bank nimmt dich als Privatperson.

      Original von Cerberus24
      Aber dann ist die Kohle erst in der GmbH, aber noch nicht bei Dir zu Deiner freien Verfügung


      Richtig, das ist der Nachteil. Wenn du wirklich an die Kohle willst, wird nochmal der halbe Steuersatz fällig.
      Innerhalb der Firma kannst du dir vielleicht einen hübschen Firmenwagen zulegen oder ein großzügiges Büro, aber echt viel geht da nicht.
      Halt, mein CDU-Abgeordneter sagt gerade, einfach nach Kanada überweisen und es dort bis zur Verjährung gutgehen lassen ;)


      Original von Cerberus24
      Ich fürchte eher Parallelen zur Schaffung der "Lex Kaussen" : ALs man bei einer Aussenprüfung feststellte, dass selbiger eine Besteuerungslücke erfolgreich nutzte, hat man einfach -weil viel Geld im Spiel war- ein entsprechendes Gesetz gemach--- mit rückwikender Gültigkeit.


      Die Gefahr besteht, Recht ist nicht wie Mathematik, es ist alles Wischi-Waschi formuliert und Interpretationssache.
      Prozesse führen ist auch keine Lösung, der Gang durch alle Instanzen kann 10 Jahre dauern und dich arm machen.
      Allerdings wird keine Schweizer Bertriebsprüfung jemals feststellen, das die Erträge eigentlich nicht in CH, sondern D zu versteuern sind, never!

      Ich bin aber ebenfalls kein Fan von solchen Firmenlösungen, ich möchte einfach als Privatperson für einen niedrigen Steuersatz Futures und Optionen handeln können. Ich denke, in NL hast Du es nahezu optimal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „ThomasB“ ()

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      Hi ThomasB, Du hast zwar den passenden Vornamen, aber ich bin jetzt mal der "ungläubige Thomas", deshalb hier meine Vorbehalte:


      >>du bei 1) natürlich alleiniger GF wirst (geht in GB, nicht in CH!), mitnichten verlierst Du die Verfügungsgewalt<<

      Alleine durch die èbertragung an die juristische Person (Ltd oder GmbH) verlierst Du die Verfügungsgewalt. Nun bist Du nur noch verfügungsberechtigt als GF, kannst abgelöst werden und über das Gesellschaftsvermögen in keiner Weise so ungehindert verfügen, wie Du es privat könntest.

      <<- zu 4) juristische Personen werden, was Margins angeht, nicht anders behandelt als natürliche<<

      Bist Du sicher, D4F macht ein Konto für eine £1.00 LTD auf??

      <<- zu 5): Für ein solches Darlehen müßten Zinsen gezahlt werden (6%) -> ist keine Lösung. Anders sieht es aus, wenn die Ltd an die GmbH ausschüttet, das ist steuerfrei (gilt alles für D, mit AT kenne ich micht nicht aus)<<

      Aber dann ist die Kohle erst in der GmbH, aber noch nicht bei Dir zu Deiner freien Verfügung

      <<- zu 6): Wenn der Trade ohne äußere Einwirkung von D selbständig vom Server in GB generiert wird, ist er in GB steuerpflichtig<<

      Also ich weiss nicht, ich befürchte, dass wird wie die Abtretung von Buchrechten, Paul Kuhns Musikrechten etc.. and CH Firmen als Umgehungstatbestand bzw. Gestaltungsmissbrauch klassifiziert. Oder gibts dazu schon eine "anwendbare" Entscheidung?

      Ich fürchte eher Parallelen zur Schaffung der "Lex Kaussen" : ALs man bei einer Aussenprüfung feststellte, dass selbiger eine Besteuerungslücke erfolgreich nutzte, hat man einfach -weil viel Geld im Spiel war- ein entsprechendes Gesetz gemach--- mit rückwikender Gültigkeit.

      Cerberus24

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      @ThomasB

      §8b KStG habe ich mal außen vor gelassen. Änderungen bzgl. des Schachtelprivilegs sind hier jederzeit möglich und wurden daher von mir auch nicht dauerhaft einkalkuliert. Bezüglich der aktuellen Rechtslage hast Du allerdings Recht.

      Das Ganze lohnt insofern, als die steuerliche Vorbelastung innerhalb der Ltd., je nach Einkommenshöhe, um einiges niedriger ist (siehe Staffelsätze) als in BRD.


      @Cerberus24

      Ich kann da nur mal zu meinem Fall etwas schildern:

      1. Das einzige Vermögen, das auf die jur. Person übertragen wurde und somit meiner Verfügungsmacht entzogen wurde ist das Share-Capital i.H.v. 1.000 GBP. Das Handelskapital (Margin) wurde der Ltd. per Darlehensvertrag zur Verfügung gestellt.

      2. Einen Treuhänder gibt es in meinem Falle nicht. Dieser ist auch nicht erforderlich. Zum Director wurde ich selbst bestellt. Company-Sekretary ist meine Ehefrau. Dieser hat übrigens keine Aufgaben zu erledigen, die nicht auch vom Director erfüllt werden können. Kosten entstehen mir dadurch keine. Eine postalische Adresse wird lediglich für das engl. Registergericht und das engl. Finanzamt benötigt. Diese kostet mich soweit mir in Erinnerung ist 59 € p.a.. Sämtliche andere Korrespondenz (Broker etc.) kann direkt an den Sitz der deutschen Zweigniederlassung übermittelt werden.

      3. Da ich selbst Director der Ltd. bin führe ich durchaus Tagesgeschäfte auf Margin durch.

      4. Bezüglich des latent vorhandenen Haftungsrisikos aus Margingeschäften kann natürlich eine "selbstschuldnerische Bürgschaft" der Shareholder und/oder Directors (wie in meinem Fall) von den Brokern verlangt werden. Dies kommt eben auf die Höhe des vereinbarten Share-Capitals an. Da jedoch keinen "fremden" Dritten Gesellschaftsrechte und/oder Vertretungsbefugnisse eingeräumt wurden, ist das Risiko hierbei nicht höher als bei Eigenhandel auf Margin.

      5. Natürlich sind evtl. Dividendenausschüttungen an die Anteilseigner bei denen mit ihrem jeweiligen Steuersatz nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Das lässt sich nun mal nicht vermeiden, sofern man nicht gewillt ist seinen Wohnsitz oder Gewöhnlichen Aufenthalt aus BRD zu verlegen. Wie oben bereits erwähnt lohnt das Ganze insofern, als die steuerliche Vorbelastung innerhalb der Ltd., je nach Einkommenshöhe, um einiges niedriger ist (siehe Staffelsätze) als in BRD. Zum Teil sogar steuerfrei.

      6. Wie bereits weiter unten von mir ausgeführt wurde, sind geschäftliche Vorgänge des Verwaltungssitzes in England und der deutschen NL strikt zu trennen und buchhalterisch entsprechende Vorkehrungen für die einzelnen Betriebstätten zu treffen. Grundsätzlich kann man alles so steuern, dass für den deutschen Fiskus ein wenig "übrig" bleibt (z.B. im Rahmen von GF-Gehältern, Gewinntantiemen oder Dividendenausschüttungen). Im Idealfall hat die deutsche NL ein eigenständiges Geschäftsfeld (Seminare, Erarbeitung der Handelssysteme etc.) die dann auch mit der engl. Betriebstätte abgerechnet werden.


      P.S. Grundsätzlich sollten solche "Konstruktionen" jedoch im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt per "verbindlicher Auskunft" von Seiten des FA abgeklärt werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von „Exlibris“ ()

      RE: Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      Hallo Cerberus24,

      zu 1), 2), 5) habe ich ja auch schon ähnliches gesagt. Allerdings ist anzumerken, dass

      - du bei 1) natürlich alleiniger GF wirst (geht in GB, nicht in CH!), mitnichten verlierst Du die Verfügungsgewalt

      - bei 3) der Strohmann idR fast gar nichts für sein Geld tun wird, schon gar kein Tagesgeschäft. Es gibt Schweizer Anwälte, die Treuhänder für >100 Firmen sind.

      - zu 4) juristische Personen werden, was Margins angeht, nicht anders behandelt als natürliche

      - zu 5): Für ein solches Darlehen müßten Zinsen gezahlt werden (6%) -> ist keine Lösung. Anders sieht es aus, wenn die Ltd an die GmbH ausschüttet, das ist steuerfrei (gilt alles für D, mit AT kenne ich micht nicht aus)

      - zu 6): Wenn der Trade ohne äußere Einwirkung von D selbständig vom Server in GB generiert wird, ist er in GB steuerpflichtig

      Infos über CH-GmbHs sind von meiner Seite immer erwünscht, aber mehr aus Neugier, denn ich glaube nicht, dass man solche riskanten Konstruktionen eingehen sollte, um seine Gesamtkostenbelastung von vielleicht 40% auf 30% zu senken.

      Steuernsparende Ausl Juristische Peronen

      Kaum war ich mal für 1 Tag weg, ist hier ja eine spannende Steuerspar Diskussion. Allerdings habe ich mit Manchem so meine Probleme: Argumente aus dt - NICHT AT

      1. Es widerstrebt mir, Vermögen an eine juristische Person zu übertragen, da ich damit die direkte Verfügungsgewalt verliere, durch gesetzliche ànderungen eventuell ganz verliere und schliesslich das Risiko eines Treuhänders/GF habe.

      2. Die Kosten für Directors/Treuhänder/GF sind glaube ich etwas unterschätzt: Jeder Handschlag, Postweiterleitung etc wird knallhart berechnet.

      3. Tagesgeschäftlich wird ein Director/Treuhänder/GF keine Margingeschäfte vornehmen, sondern nur Trades auf Guthabenbasis.

      4. Welche Broker/CFD-Anbieter arbeiten mit juristischen Personen, deren Haftkapital das Traderisiko ( und das ist nicht 1 % vom Dax, sondern 100 %) beträchtlich unterschreitet?

      5. Die geringe Steuerbelastung der Ltd. täuscht, da dann das Vermögen NUR innerhalb der Ltd steckt. Der èbertrag in die Privatspäre ist danach voll steuerplichtig. Und die Lösung, statt Ausschüttungen die nächsten 30 Jahre Darlehen an die Gesellschafter zu gewähren, wird wohl fiskalisch nicht nur Freude hervorrufen.

      6. Ich bezweifle, dass der Fiskus sich auf Dauer mit einer englischen LTD und dortigem TradingRechner linken lässt, möchte ich bezweifeln. Denn dann ist Geschäftssitz und Geschäftstätigkeit eindeutig in D, nur wenn die engl. LTD IN GB alleine die Geschäftstätigkeit und Willensbildung vornimmt.

      Falls über CH-GmbHs oder AGs Infos gewünscht sind - sagt Bescheid!

      Cerberus24
      @Hintman

      Hast prinzipiell schon recht, aber ich bin ein vorsichtiger Mensch und schon viele sind reingefallen, weil sie die Risiken vernachlässigt haben (Becker, Vadda Graf ...).
      Wenn man ein rein mechanisches Handelssystem hat, gibt es übrigends im Grunde keine fiskalischen Probleme: Dann wird das Programm einfach im Wunschland installiert, damit sind alle Trades dort entstanden und werden auch völlig zu Recht dort versteuert. Denke mal, das auch die "Quadriga-Konstruktion" ähnliches ausnutzt.
      Zu Hause hast du lediglich einen Zugang zur Fernwartung und Kontrolle, im Grunde spielt es technisch keine Rolle, wo die Hardware wirklich steht. Pro Forma fährt man ab und zu zu seiner Auslandsniederlassung für Updates u.ä.

      Bei der Schweiz habe ich allerdings trotzdem Bedenken, AFAIK muß man doch einen Schweizer als Strohmann einstellen (sogar geschäftsführend?). Der könnte Deine Konten abräumen, abgesehen davon, dass die auch nicht ganz billig sind.

      @Exlibris
      Original von Exlibris
      Im zweiten Falle gilt jedoch zu beachten, dass evtl. Zinserträge von dieser NL im Heimatstaat (BRD) versteuert werden müssen und dass es sich hierbei für diese ferner um gewerbliche Einkünften (in BRD also auch GewSt-pflichtig) handelt


      Hab mal vor ein paar Wochen gelesen, dass man bei der Änderung von §8b KStG bewußt ein Schlupfloch gelassen hat, um D als Holdingstandort attraktiv zu machen (man höre und staune).
      Demnach werden die Zinszahlungen aus dem Ausland in D als Ausschüttungen angesehen und sind steuerfrei (auch GewSt, wenn kein Streubesitz), während sie in England als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (kommt mir unlogisch vor, kann das aber nur so wiedergeben, bin Informatiker, kein Steuerberater).

      Original von Exlibris
      Dividendenerträge (Ausschüttungen an die Anteilseigner) oder GF-Gehälter sind natürlich vom Dividendengläubiger bzw. Gehaltsempfänger aufgrund DBA BRD/England an dessen Wohnsitzstaat zu versteuern

      Lohnt dann das ganze noch? Du zahlst die Steuer für die Limited + Halbeinkünfteverfahren. Natürlich kannst Du die Ausschüttung bis zur Rente hinauszögern, aber 0 ist Dein Steuersatz (hoffentlich) auch dann nicht.

      @ cerberus24

      wenn das von belgischen steuerbehörden tatsächlich so eng gesehen wird, dann kann ich belgien als wohnsitz für die zukunft wohl vergessen.
      auch gut , es gefällt mir als wohnsitz sowieso nicht so gut.
      ich will lieber in wärmere gebiete. dann kann ich ja schon mal anfangen italienisch zu lernen, da scheints ja steuerlich ganz gut zu sein. da unten im süden wächst wenigstens mein gemüsegarten üppiger.

      gruß, dagoberto
      grüße, dagoberto:):):)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „dagoberto“ ()

      @pop2pop

      Grundsätzlich kann auch eine AG mit Verwaltungssitz in BRD eine Niederlassung in GB gründen und mit dieser dann unter bestimmten Voraussetzungen nach engl. Recht versteuert werden. Allerdings muss hier noch einiges mehr bezüglich Konzernrechnungslegungsvorschriften beachtet werden.

      Lediglich dt. Registergerichte hatten sich bis zum genannten BGH-Urteil bisher gegen eine HR-Eintragung der Niederlassung einer ausländischen Kap-Gesellschaft gestreubt. Da so die Mindest-Haftkapital-Anforderungen "unterlaufen" werden konnten. Dies ist jedoch nun höchstrichterlich geklärt.
      hallo exlibris,

      geht das auch mit einer AG die Ihren Hauptsitz in D und eine Niederlassung in GB hat, oder muss der Hauptsitz in London sein.

      Wie könnte eine hier registrierte AG nach GB "umziehen", um in den Genuss der Vorteile zu kommen.
      @hintman

      Grundsätzlich kann man die Verwaltung eigenen Vermögens der Ltd. darüber problemlos abwickeln. Sollte man jedoch mehrer Betriebstätten unterhalten (eine "Haupt"betriebstätte am Verwaltungssitz der Ltd. und eine selbständige Zweigniederlassung in BRD), so wie ich das handhabe, dann muss man jedoch strikt zwischen den beiden trennen, da nur der Jahresüberschuss bzw. -umsatz der engl. Betriebstätte auch nach engl. Steuerrecht versteuert wird. Alles was der "Haupt"betriebstätte an geschäftlichem Erfolg zugeordnet werden "soll", muss sich vertraglich aus Liefer- bzw. Leistungsbeziehungen zwischen dieser und fremden Dritten ergeben. Somit muss z.B. ein Kontoeröffnungsantrag oder eine arbeitsvertragl. Vereinbarung oder ähnliches immer zwischen dem Dritten und der engl. "Haupt"betriebstätte erfolgen. Aus diesem Grunde muss natürlich gewährleistet sein, dass Korrespondenz entsprechend an den "Heimat"wohnsitz weitergeleitet wird. Denn so schnell und "leicht" diese Rechtsform auch gegründet werden kann, genauso schnell kann sie bei Nichteinhaltung von registerrechtlichen Aufforderungen oder Anweisungen auch wieder vom engl. Handelsregister gelöscht werden.

      Ein Hinweis noch: Die Steuerberatungskosten sind in England um einiges niedriger als in der BRD und vermutlich auch AT. Ich lasse mich hier trotz meines Berufstandes auch von einem engl. Steuerberater vertreten. Hierfür bestehen meist Kooperationen zwischen größeren deutschen Sozietäten und engl. Steuerberatern, oder es handelt sich hierbei um EWIV´s. Zudem kann sich der dann mit der belegmäßigen Aufbereitung der ca. 500 Roundturns p.a. "herumschlagen".

      Ein großer Vorteil ist hierbei auch das frei wählbare Stamm- (Haft)kapital (theoretisch ab 1 GBP). Das Handelskapital kann der Ltd. auch über eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung (Darlehen) oder über die selbständige Zweigniederlassung zur Verfügung gestellt werden. Im zweiten Falle gilt jedoch zu beachten, dass evtl. Zinserträge von dieser NL im Heimatstaat (BRD) versteuert werden müssen und dass es sich hierbei für diese ferner um gewerbliche Einkünften (in BRD also auch GewSt-pflichtig) handelt.

      Dividendenerträge (Ausschüttungen an die Anteilseigner) oder GF-Gehälter sind natürlich vom Dividendengläubiger bzw. Gehaltsempfänger aufgrund DBA BRD/England an dessen Wohnsitzstaat zu versteuern, sofern dieser nicht auch in England liegt. Die Höhe und die zeitliche Abfolge kann man jedoch selbst über Gewinnverteilungsbeschlüsse bzw. arbeitsvertragliche Regelungen steuern. Ein Vorteil hier in BRD ist jedoch (bisher zumindest noch) die gesetzl. Sozialversicherungsfreiheit der Ltd-Geschäftsführer-Bezüge, sofern es sich aufgrund der Beteiligungsverhältnisse um einen sog. beherrschenden Gesellschafter-GF handelt.

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