@cerberus24
Was die "verbindliche Auskunft" betrifft gibt es, wie Du schon anführtest, OFD-Bezirke die ihre Finanzämter zu einer restriktiven Handhabung diesbezüglich per Verfügung anhalten. Das Problem des Verfahrens ist zum einen die "Kann"-Bestimmung lt. Abgabenordnung (AO) und zum anderen die klare und eindeutige Formulierung des zu beurteilenden Sachverhaltes. Sollte es in der Praxis dann zu kleinsten Abweichungen vom geschilderten Tatbestand kommen, ist das entsprechende Finanzamt dann auch an seine "verbindliche Auskunft" nicht mehr gebunden. Von daher sollte man sein Anliegen möglichst "praxisnah" schildern, da ansonsten die "verbindliche Auskunft" nicht das Papier wert ist auf dem sie geschrieben wurde. Anders gesagt: Sollte man jedoch eine für sich positive "verbindliche Auskunft" erhalten, kann man sich darauf auch verlassen. Zudem kann man einen Rechtsanspruch auf "verbindliche Auskunft" auch nicht über die Finanzgerichtsbarkeit erzwingen, wenn sich ein Finanzamt gegen eine Solche sträubt. Das wird eben von manchen OFD´s/FA´s "schamlos" ausgenutzt.
Natürlich kennt man aufgrund seines Berufstandes die entsprechenden SGL´s in den regionalen Betriebstätten-FA´s und steht auch teilweise zu diesen in persönlichem Kontakt, was das "Vorgehen" natürlich entsprechend erleichtert. Es ist immer von Vorteil wenn man mit den Strukturen und Abläufen eine FA´s in gewisser Weise vertraut ist.
Die CH-GmbH ist da unter Umständen durchaus die bessere Lösung. Wenn man jedoch seinen (Zweit-)wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht ins Ausland verlegen möchte/kann, sucht man eben nach möglichst "risikoarmen" Alternativen/Kompromissen.
Was die "verbindliche Auskunft" betrifft gibt es, wie Du schon anführtest, OFD-Bezirke die ihre Finanzämter zu einer restriktiven Handhabung diesbezüglich per Verfügung anhalten. Das Problem des Verfahrens ist zum einen die "Kann"-Bestimmung lt. Abgabenordnung (AO) und zum anderen die klare und eindeutige Formulierung des zu beurteilenden Sachverhaltes. Sollte es in der Praxis dann zu kleinsten Abweichungen vom geschilderten Tatbestand kommen, ist das entsprechende Finanzamt dann auch an seine "verbindliche Auskunft" nicht mehr gebunden. Von daher sollte man sein Anliegen möglichst "praxisnah" schildern, da ansonsten die "verbindliche Auskunft" nicht das Papier wert ist auf dem sie geschrieben wurde. Anders gesagt: Sollte man jedoch eine für sich positive "verbindliche Auskunft" erhalten, kann man sich darauf auch verlassen. Zudem kann man einen Rechtsanspruch auf "verbindliche Auskunft" auch nicht über die Finanzgerichtsbarkeit erzwingen, wenn sich ein Finanzamt gegen eine Solche sträubt. Das wird eben von manchen OFD´s/FA´s "schamlos" ausgenutzt.
Natürlich kennt man aufgrund seines Berufstandes die entsprechenden SGL´s in den regionalen Betriebstätten-FA´s und steht auch teilweise zu diesen in persönlichem Kontakt, was das "Vorgehen" natürlich entsprechend erleichtert. Es ist immer von Vorteil wenn man mit den Strukturen und Abläufen eine FA´s in gewisser Weise vertraut ist.
Die CH-GmbH ist da unter Umständen durchaus die bessere Lösung. Wenn man jedoch seinen (Zweit-)wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht ins Ausland verlegen möchte/kann, sucht man eben nach möglichst "risikoarmen" Alternativen/Kompromissen.