kimba schrieb:
Und noch eine Frage dazu: Bei der Abgeltungssteuer gibt es doch keine Vorauszahlungen, oder?
Hallo,
aber es gibt vieles zu beachten, ist doch genauso umständlich wie vorher auch, derzeitiger Stand:
Die Mühsal mit der Abgeltungssteuer
Das erste Jahr, in dem Sparer und Anleger die neue Steuer zahlen mussten, ist vorüber. Nun steht für viele Bundesbürger die erste Steuererklärung an, bei der die Abgeltungssteuer eine Rolle spielt. Für viele wird sie eher komplizierter als einfacher.
Nur in der Theorie scheint die Abgeltungssteuer den Charme der Vereinheitlichung noch zu verbreiten: Eine einheitliche Steuer auf Kursgewinne und Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von 25 Prozent – und damit sollte eigentlich alles "abgegolten" sein. Die Banken führen seither die fällige neue Steuer direkt nach Transaktionen ab und verrechnen sogar entstandene Verluste mit Erträgen, die zuvor brav in unterschiedliche "Verlustverrechnungstöpfe" gebucht wurden.
Steuerbescheinigungen mit Verspätung
Die Fälle, in denen Anleger dennoch in ihrer Steuererklärung mit Angaben zu Erträgen und Verlusten kämpfen müssen, werden in der Praxis dennoch zahlreich sein. Bevor dies aber überhaupt möglich ist, müssen zumeist die Steuerbescheinigungen der Banken für das vergangene Jahr eintrudeln. Der Versand dieser Bescheinigungen wird anno 2010 in vielen Fällen erst im April erfolgen. Zu aufwändig waren nach Informationen des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) die Umstellungen der Abrechnungssysteme auf die neue Steuer.
Von einer automatischen Ausstellung der Steuerbescheinigung kann man, anders als in den vergangenen Jahren, nicht mehr unbedingt ausgehen. Sollte die Post von der depotführenden Bank in einigen Wochen also noch nicht eingetroffen sein, sollte der Kunde die entsprechende Bescheinigung anfordern.
Mit Freistellungsaufträgen geschlampt…
Eine Steuererklärung mit Angabe der Kapitalerträge macht bei vielen Anlegern für das Jahr 2009 nämlich durchaus Sinn. Der simpelste Grund ist eine ungeschickte Verteilung von Freistellungsaufträgen. Wer den Spielraum des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht ausgenutzt hat, hat womöglich zu viel Abgeltungssteuer gezahlt. Er kann sie sich über die Steuererklärung wieder zurückholen.
…oder wenig verdient?
Eine teilweise Rückerstattung gezahlter Abgeltungssteuer kann auch erreichen, wessen persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt. Nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest betrifft dies in der Regel Bürger mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 15.000 Euro und weniger. Das Finanzamt besteuert Kapitalerträge dann mit dem – niedrigeren – persönlichen Steuersatz. Erforderlich ist dafür die Beantragung einer "Günstigerprüfung" in der Anlage KAP.
Wer als Kirchenmitglied vergessen hat, seiner Bank die Abführung der Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungssteuer zu erlauben, muss dies im Nachhinein mit seiner Steuererklärung darlegen – und nachzahlen.
Viele Rentner kommen auch um die Abgeltungssteuer
Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen (inklusive der Kapitalerträge) unter dem Grundfreibetrag von 7.834 (2009) lag, müssen gar keine Steuern und damit auch keine Abgeltungssteuern zahlen. Sie können beim Finanzamt eine "Nichtveranlagungs-Bescheinigung" (NV) beantragen. Bei Senioren, wie vor dem 2. Januar 1945 geboren sind, besteht auch die Möglichkeit, über einen gesonderten Freibetrag, den "Altersentlastungbetrag" die Steuerlast zu mindern.
Verlustverrechnung als Sisyphos-Arbeit
Auch wer Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen aus dem vergangenen Jahr verrechnen will, kommt um eine Steuererklärung zumeist nicht herum. Denn die automatische Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ist nur dann vollständig gewährleistet, wenn der Anleger bei ein und demselben Institut seine Ersparnisse arbeiten lässt. Wer aber bei verschiedenen Banken und Brokern Tagesgelderträge einfährt, bzw. Wertpapiergewinne und –verluste eingefahren hat und gegeneinander verrechnen will, der muss sich auf einige Arbeit gefasst machen (s. dazu: Verlustverrechnung im Zeichen der Abgeltungssteuer ).
Der Steuerteufel steckt im Detail
Nicht zuletzt muss sich der private Investor unter Umständen noch mit Detailregelungen zur Abgeltungssteuer herumschlagen, die das Bundesfinanzministerium buchstäblich in letzter Minute, nämlich erst Ende Dezember 2009 bekanntgegeben hat. Sie betreffen etwa die Besteuerung von Stückzinsen bei Anleihen, Zertifikate mit einem Andienungsrecht von Aktien oder Goldanleihen.
Quelle: Die Mühsal mit der Abgeltungssteuer - (C) 2010 boerse.ard.de
und mit Verweis auf BMF - Schreiben vom 22.12.2009
*************
Daher darf ich zur Sicherheit weiterhin alle Belege, Kontoauszüge und Orderabrechnungen samt Währungskonvertierung (auch die bereits abgegoltenen) fleißig und lange aufbewahren, zur Beweispflicht und egal ob Future-Trade oder Investmentfonds - und immer schön Einspruch einlegen innerhalb der First nach Zustellung des Bescheides den es kann sich immer einiges im nachhinein ändern

Mein Posting stellt keine Steuerberatung dar, geeigente Experten und Steuerprüfer sind hier zu befragen/beauftragen - danke.
Viel Erfolg.
Beste Grüße
Roti
Roti
