Auswandern

      Der verhandelte Fall spricht Bände. Ob nun ein Bürger irgend eine Frist versäumt hat oder nicht, es darf am Ende nicht darauf hinaus laufen, dass er nun in keiner Kasse mehr versichert werden kann.

      Man kann nicht alles auf die Selbstverantwortung schieben. Wenn wir so anfangen, dann können wir gleich den Sozialstaat abschaffen. Dann ist sich jeder selbst der Nächste und jeder, der in eine Notlage gerät, kommt halt darin um.

      Willkommen zurück im Mittelalter! ;(
      Ohne Krankenversicherungsschutz
      Datum: Samstag, 22.Oktober. 2005 - 22:09:22
      Thema: Urteile

      Frist versäumt - kein Krankenversicherungsschutz

      Wer nach Kündigung einer privaten Krankenversicherung ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ist, kann nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs innerhalb von

      3 Monaten die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung zu den früheren Bedingungen beantragen.

      Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, den gekündigten Versicherungsvertrag fortzusetzen. Wenn aber der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt, läuft er Gefahr, weder gesetzlichen noch privaten Krankenversicherungsschutz zu haben.

      Die für Versicherungssachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung abgewiesen mit der Folge, dass der Kläger nun ohne Krankenversicherungsschutz dasteht. Diese missliche Konsequenz hat sich der Kläger nach den Gründen des Urteils vom 25.7.2005 jedoch selbst zuzuschreiben.

      Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

      Der Kläger kündigte zum 31.5.2000 seine private Krankenversicherung in der Absicht, sich im Rahmen der Familienversicherung über seine Ehefrau gesetzlich mitzuversichern. Seit Juli 2000 bezieht der fast 60-jährige Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sein bisheriger Arbeitgeber bezahlte ihm außerdem eine Abfindung. Ende August 2000 erhielt der Kläger die Nachricht, dass er wegen Überschreitung der Einkommensgrenze für Familienangehörige nicht in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau bei der Post aufgenommen werden könne. Im März 2001 stellte der Kläger Antrag auf Neuabschluss einer Krankenversicherung zu geänderten Bedingungen bei der Gesellschaft, bei der er bis Mai 2000 versichert war. Die Beklagte lehnte diesen Antrag aus versicherungsmedizinischen Gründen ab. Im Juli 2002 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung über seine Ehefrau im Rahmen einer Familienversicherung. Gegen den ablehnenden Bescheid der Post-Versicherung erhob er Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht.

      Dort wurde am 4.2.2004 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht bestehe. Er habe allerdings die Möglichkeit, sich erneut privat zu versichern. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht München zurück. Noch im Februar 2004 beantragte er bei der beklagten Versicherung Wiederaufnahme in die gekündigte Krankenversicherung zu gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Die Versicherung lehnte die Wiederaufnahme jedoch mit dem Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab.

      Mit der Klage zum Landgericht München I verfolgte der Kläger sein Ziel der Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung weiter. Er vertrat die Ansicht, die 3-Monatsfrist sei durch das schwebende sozialgerichtliche Verfahren gehemmt gewesen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag vom Februar 2004 rechtzeitig erfolgt sei.

      Die Richter der 26. Zivilkammer teilten diese Auffassung nicht. Zwar bestehe innerhalb einer 3-Monatsfrist für die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung eine Abschlusspflicht der Versicherung. Es handele sich jedoch nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ablauffrist. Die private Krankenversicherung müsse in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob sie zur Fortsetzung des Versicherungsvertrags verpflichtet sei. Der Kläger habe aber bereits Ende August 2000 gewusst, dass eine Mitversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau nicht in Betracht kommt. Er hätte damals noch innerhalb der 3-Monatsfrist einen Antrag auf Fortsetzung der gekündigten Versicherung bei der Beklagten stellen können und müssen. Er habe indes seine private Krankenversicherung gekündigt, ohne sich um eine gesetzliche Krankenversicherung ausreichend zu sorgen.

      Erst 2 Jahre später im Juli 2002 habe er seine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau weiterbetrieben.

      Zwar sei die Lage für den Kläger äußerst misslich, da ihm infolge seiner Erwerbsunfähigkeit aller Voraussicht nach die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich jemals wieder gesetzlich oder privat krankenzuversichern. Dies sei im Ergebnis unbefriedigend und von der Rechtsordnung so auch nicht gewollt, nachdem das Bestehen einer Krankenversicherung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips grundrechtlich geschützt sei. Auf der anderen Seite wäre es aber aus der Sicht des Gerichts unbillig, die Versichertengemeinschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit dem Risiko der Wiederaufnahme des Klägers zu belasten.Rechtsprechung des Landgerichts München I in Zivilsachen
      Urteil vom 25.7.2005, Az.: 26 O 24832/04
      Pressemitteilung | 21.10.2005 | Pressesprecherin: RiLG'in Harriet Weber
      "I'm a trader, baby. So, why don't you kill me?!"
      Original von Cerberus24
      Original von monopoly
      CH hat tolle kliniken, da herscht noch nicht so n sparzwang wie inD, die kschwestern und ärzte haben mehr zeit und warmherzigkeit.



      Und beide sind meist Deutsche!


      Cerberus24


      genau, ks. aus ossi-D und ä. geflüchtet aus ganz D
      beide verdienen mehr und arbeiten entspannter
      @ Cerberus

      Keine Ahnung. Vermutlich dürfte auch das nicht so einfach sein, sonst wären nicht so viele ganz ohne Krankenversicherungsschutz. Da kann sicher monopoly mehr dazu sagen, denn er versucht schon seit geraumer Zeit verzweifelt wieder in eine Krankenversicherung zu kommen, bisher leider ohne Erfolg.

      Es bleibt zu hoffen, dass mit der Gesundheitsreform nun eine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung eingeführt wird, so dass jeder, wirklich jeder, unabhängig seiner persönlichen Verhältnisse und seines Einkommens aufgenommen werden muss. Die derzeitigen Zustände halte ich in einem zivilisierten mitteleuropäischen Land für menschenunwürdig.

      Ich weiß, ich weiß, Deutschland war jahrzehntelang der Musterknabe Europas und der Welt. Bedingt durch dieses Image will man nicht sehen, was aus diesem reichen Wirtschaftswunderland geworden ist. Lange konnte die Fassade noch geschönt werden, und es war schwer dahinter zu blicken. Nun bröckelt sie ganz gewaltig und die traurige Wirklichkeit kommt mehr und mehr ans Tageslicht.

      Wir haben fertig, alle Politik... äh Flaschen leer!
      (gefälschtes Zitat eines großen italienischen Fußballtrainers) ;)
      Original von Cerberus24
      Ich schulde einer CH-Dorfklinik (Kantonsspital eines Kleinkantons) mein Leben, nach dem Fachärzte in HH nix erkannt hatten.
      Cerberus24


      HH , ist hamburg , oder ?( grübel, grübel
      hab gestern tv doku über die armen op ärzte in dt.kliniken gesehen, völlig übermüdet, die werden selbst zugrunde gespart, bis sie tod umfallen, oder verunfallen
      Original von Cerberus24

      Wieso funktioniert dann nicht "Freunde" oder "e.V" (fiktive - nicht der AOK verraten) kurzfristige Tätigkeitsaufnahme ? Anschliessend freiwillige Weiterversicherung zum Mindestsatz??

      Cerberus24


      da musst du dich an einen versicherungsexperten wenden, der ich nicht bin.
      außerdem kenne ich deinen speziellen problemfall nicht und musste mich auch noch nicht damit auseinadersetzen.

      ich habe nur die allgemeine sachlage reingestellt.

      nur soviel, der dschungel in deutschland ist bekanntermaßen tief, und es blicken
      oft nicht mal dschungelexperten durch.
      "I'm a trader, baby. So, why don't you kill me?!"
      Original von trash
      Deutsche Gesetzliche Krankenversicherung

      Oder wann man sich privat vollversichern kann


      1. Versicherungsfreiheit

      Nicht der Versicherungspflicht unterliegen u.a.

      * Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese liegt 2006 bei 47.250 € Jahreseinkommen. Beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie überschritten wird.

      * Beamte oder Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

      * Selbständige, sofern sie nicht als Landwirte oder - mit Einschränkungen - als Künstler oder Publizisten tätig sind.

      * Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

      * Geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 400 € monatlich verdienen.

      Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, sind freiwillige Mitglieder. Diese haben das Recht, der Krankenkasse zum Ende jedes übernächsten Monats zu kündigen. Dabei sind sie bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht an die 18monatige Bindungsfrist gebunden, wie sie bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.

      2. Befreiung von der Versicherungspflicht

      Von der Versicherungspflicht können sich u.a. Personen befreien lassen, die versicherungspflichtig werden

      * aufgrund der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze,

      * durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs,

      * weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und sie mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren (z.B. Altersteilzeit),

      * durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme,

      * durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit,

      * durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

      * durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte,

      * durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren.

      Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

      Die Befreiung ist unwiderruflich. Versicherungspflicht tritt erst wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird. Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Er kündigt seiner Krankenkasse und versichert sich privat. Bei einer späteren Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird er wieder versicherungspflichtig. Jetzt kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. ab sofort kann er dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, ohne daß er sich gesetzlich versichern muß oder darf. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt wiederum Versicherungspflicht ein. Er kann sich jetzt wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe Arbeitslosigkeit) und ist dann dauerhaft auch bei Arbeitslosigkeit privat versichert.

      3. Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?

      Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, es sei denn der Versicherte wird aus einem der o.g. Gründe wieder versicherungspflichtig.


      Wieso funktioniert dann nicht "Freunde" oder "e.V" (fiktive - nicht der AOK verraten) kurzfristige Tätigkeitsaufnahme ? Anschliessend freiwillige Weiterversicherung zum Mindestsatz??

      Cerberus24
      @ Cerberus

      Nein, leider gibt es in D immer mehr Menschen, die schuldlos überhaupt nicht mehr krankenversichert sind aber gerne krankenversichert wären.

      Dieses kann mehrere Ursachen haben. Die häufigste ist, dass sie einmal selbstständig waren und sich privat hätten versichern sollen, es aber aus finanziellen Gründen nicht getan haben, weil das das Einkommen nur gerade zum Überleben reichte (Ein-Mann-Betrieb), oder sie wegen Vorerkrankungen von keiner privaten Versicherung mehr aufgenommen wurden.

      Andere waren privat versichert und konnten nach Konkurs oder Aufgabe des eigenen Geschäftes die Beiträge nicht mehr zahlen und wurden von der Privaten gekündigt. Eine Gesetzliche darf diese Leute nach heutiger Rechtslage nicht mehr aufnehmen, denn von der privaten Krankenversicherung gibt es keinen Weg mehr zurück in die Gesetzliche. (Ausnahme: Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit, kein 400 Euro Mini Job).

      Hunderttausende sind auch ausgewandert und dort gescheitert, sie kamen zurück nach D und waren nicht mehr krankenversichert.
      Deutsche Gesetzliche Krankenversicherung

      Oder wann man sich privat vollversichern kann


      1. Versicherungsfreiheit

      Nicht der Versicherungspflicht unterliegen u.a.

      * Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese liegt 2006 bei 47.250 € Jahreseinkommen. Beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie überschritten wird.

      * Beamte oder Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

      * Selbständige, sofern sie nicht als Landwirte oder - mit Einschränkungen - als Künstler oder Publizisten tätig sind.

      * Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

      * Geringfügig Beschäftigte, die nicht mehr als 400 € monatlich verdienen.

      Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, sind freiwillige Mitglieder. Diese haben das Recht, der Krankenkasse zum Ende jedes übernächsten Monats zu kündigen. Dabei sind sie bei einem Wechsel in eine private Krankenversicherung nicht an die 18monatige Bindungsfrist gebunden, wie sie bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.

      2. Befreiung von der Versicherungspflicht

      Von der Versicherungspflicht können sich u.a. Personen befreien lassen, die versicherungspflichtig werden

      * aufgrund der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze,

      * durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs,

      * weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und sie mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei waren (z.B. Altersteilzeit),

      * durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme,

      * durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit,

      * durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,

      * durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte,

      * durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren.

      Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.

      Die Befreiung ist unwiderruflich. Versicherungspflicht tritt erst wieder ein, wenn der Versicherte aufgrund eines anderen Sachverhaltes versicherungspflichtig wird. Beispiel: Das Einkommen eines Arbeitnehmers liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Er kündigt seiner Krankenkasse und versichert sich privat. Bei einer späteren Anhebung der Versicherungspflichtgrenze wird er wieder versicherungspflichtig. Jetzt kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, d.h. ab sofort kann er dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, ohne daß er sich gesetzlich versichern muß oder darf. Wird er allerdings arbeitslos, so tritt wiederum Versicherungspflicht ein. Er kann sich jetzt wieder von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe Arbeitslosigkeit) und ist dann dauerhaft auch bei Arbeitslosigkeit privat versichert.

      3. Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?

      Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, es sei denn der Versicherte wird aus einem der o.g. Gründe wieder versicherungspflichtig.
      "I'm a trader, baby. So, why don't you kill me?!"
      Original von chatterhand
      @ Cerberus

      Eine bezahlbare Zwangsprivatkrankenversicherung hätte monopoly und Mio Deutsche auch gerne.

      Sie sind gar nicht mehr krankenversichert und kommen auch niergendwo mehr herein. Wo man in D auch hinguckt, Zustände wie im alten Rom. :(



      ???? Ich dachte immer in D wäre man -egal wie alt man ist, zwangspflichtversichert, wenn man unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt. Wo ist das Problem??? Keinen Freund, keinen Verein? Dann aber ab nach NL, GB oder Skandinavien

      Cerberus24

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Cerberus24“ ()

      @ Cerberus

      Eine bezahlbare Zwangsprivatkrankenversicherung hätte monopoly und Mio Deutsche auch gerne.

      Sie sind gar nicht mehr krankenversichert und kommen auch niergendwo mehr herein. Wo man in D auch hinguckt, Zustände wie im alten Rom. :(
      Habe persönlich auch nichts gegen längere Arbeitszeiten. Nur sollte dann schon ein Lohnausgleich erfolgen, sonst handelt es sich nämlich in Wirklichkeit um eine versteckte Stundenlohnkürzung.

      Gerade das kann die lahmende Binnennachfrage nicht beleben. Außerdem will man durch die höheren Arbeitszeiten weiteres Personal abbauen, bei 5 Mio. Arbeitslosen sicher auch nicht der Weisheit letzter Schluss.
      Original von monopoly
      CH hat tolle kliniken, da herscht noch nicht so n sparzwang wie inD, die kschwestern und ärzte haben mehr zeit und warmherzigkeit.


      Ich schulde einer CH-Dorfklinik (Kantonsspital eines Kleinkantons) mein Leben, nach dem Fachärzte in HH nix erkannt hatten.

      Da ich in CH zwangs-privat-versichert bin ( obligat für ca 130 Euros p.M als "alter Sack") rechnete ich nach mehr als 6 Wochen KH-Aufenthalt mit ca 10000 Euros Selbstbeteiligung. Es waren aber nur ca 600.00

      Vor dieser Erfahrung hatte ich meiner Frau gesagt, mich im Fall der Fälle sofort über die Grenze ins Uniklinikum Konstanz zu bringen -- heute würde ich dies vermeiden.

      MFG

      Cerberus24
      @ Cerberus

      Ja, in anderem Zusammenhang hatten wir das Thema schon einmal.

      Also, so wie Du Deinen Wohnsitz beschreibst, so hört sich das wirklich sehr attraktiv an. Von der sehr reizvollen Landschaft mit Bodensee und Bergen einmal ganz abgesehen, hast Du in Grenznähe natürlich die Möglichkeit, im Land Deiner Wahl, bzw. wo das gewünschte gerade am billigsten ist einzukaufen.

      Von daher gebe ich Dir Recht, ist meine Aussage pauschal. Du scheinst eine sehr interessante Lücke gefunden zu haben. Nur lassen die Schweizer bestimmt nicht jeden Deutschen so einfach herein. Schließlich müssen sie das nicht, sind ja nicht EU. :rolleyes: